CFSSteuerberatungsgesellschaft mbH

Strategien bei Unternehmensverkäufen · Beitrag 15

Käufer und Verkäufer: Gleicher Kaufpreis, unterschiedliche Steuerinteressen

Carsten Schupp · Steuerberater · etwa 1 Minute Lesezeit

Sie haben sich auf einen Kaufpreis verständigt. Damit ist die wirtschaftliche Rechnung noch nicht fertig. Für Käufer und Verkäufer kann dieselbe Vertragsgestaltung steuerlich unterschiedlich attraktiv sein.

Kauft jemand GmbH-Anteile, bleiben die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter in der GmbH grundsätzlich bestehen. Der Anteilskaufpreis führt dort nicht zu neuen Abschreibungen auf Maschinen oder Kundenbeziehungen.

Beim Kauf einzelner betrieblicher Werte wird der Kaufpreis dagegen den erworbenen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Soweit diese abnutzbar sind, entstehen entsprechende Abschreibungsmöglichkeiten. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs wird grundsätzlich über 15 Jahre abgeschrieben.

Auf Verkäuferseite kann gerade der Anteilsverkauf attraktiv sein, etwa bei einer bereits bestehenden Holding. Verkauft hingegen die operative GmbH ihren Betrieb, greift die Beteiligungsbefreiung nicht einfach für diesen Gewinn.

Mein Ansatz: Wir vergleichen beide Seiten vor der endgültigen Preisverhandlung. Dabei gehören Steuerfolgen, Kaufpreisaufteilung und Haftungsfragen zusammen. Entscheidend ist, welcher Nettobetrag Ihnen aus dem tatsächlich angebotenen Vertrag bleibt. Eine steuerlich passende Struktur kann deshalb ein wichtiger Bestandteil der Verhandlung sein.