CFSSteuerberatungsgesellschaft mbH

Immobilien & Grunderwerbsteuer

Share Deals bei Immobiliengesellschaften: Die 90-Prozent-Grenzen der Grunderwerbsteuer

Nicht nur der Grundstückskauf, sondern auch Anteilsbewegungen können Grunderwerbsteuer auslösen. Mehrere Tatbestände, 90-Prozent-Schwellen und Zehnjahreszeiträume wirken nebeneinander.

Fachbeitrag7 Min. LesezeitGeprüfter Rechtsstand: 9. August 2026
Eigenständiger FachbeitragZum vollständigen Dokument
CFS FachbeitragDer vollständige Beitrag beginnt hier.

Kernaussagen

Was Sie vor einer Entscheidung wissen sollten.

  • Bei grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften können Anteilsbewegungen von mindestens 90 Prozent grunderwerbsteuerlich relevant werden.
  • § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG betrachtet bestimmte Gesellschafterwechsel innerhalb von zehn Jahren.
  • Zusätzlich bestehen Tatbestände für Anteilsvereinigung, Rechtsgeschäfte und wirtschaftliche Beteiligung; eine einzelne Restquote löst die Prüfung nicht.
  • Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen, historische Erwerbe und künftige Transaktionen müssen vor dem Signing zusammen modelliert werden.

Nicht nur der direkte Grundstückskauf kann Grunderwerbsteuer auslösen

Wer ein Grundstück kauft, rechnet regelmäßig mit Grunderwerbsteuer. Weniger offensichtlich ist, dass auch Veränderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer auslösen können.

Das Grunderwerbsteuergesetz enthält hierfür mehrere eigenständige Tatbestände. Im Zentrum stehen insbesondere 90-Prozent-Grenzen und bei bestimmten Tatbeständen zehnjährige Beobachtungszeiträume.

Asset Deal versus Share Deal

Beim Asset Deal wird die Immobilie selbst übertragen. Beim Share Deal wechseln dagegen Anteile an der Gesellschaft, der die Immobilie gehört.

Wirtschaftlich kann anschließend ein neuer Investor die Gesellschaft kontrollieren, obwohl das Grundstück zivilrechtlich weiterhin derselben Gesellschaft gehört. Das Grunderwerbsteuerrecht enthält deshalb besondere Ergänzungstatbestände.

Die 90-Prozent-Grenzen

Bei grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften können insbesondere Anteilsbewegungen von mindestens 90 Prozent steuerlich relevant werden.

Dabei existieren mehrere unterschiedliche Tatbestände, die nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Es reicht deshalb nicht, lediglich zu fragen: Bleiben 10,1 Prozent beim Verkäufer?

Zusätzlich müssen unter anderem zeitlicher Verlauf, unmittelbare und mittelbare Beteiligungen, wirtschaftliche Beteiligung und vorhandene Altgesellschafter analysiert werden.

Praxisbeispiel

Eine GmbH besitzt Immobilien im Wert von 10 Mio. Euro. Ein Investor möchte nicht die Immobilien selbst, sondern Gesellschaftsanteile erwerben.

Die wirtschaftliche Entscheidung über 89 Prozent, 90 Prozent oder 100 Prozent der Anteile kann erhebliche grunderwerbsteuerliche Konsequenzen haben. Dabei darf die Struktur nicht anhand einer einzelnen Prozentzahl gestaltet werden. Das GrEStG enthält mehrere parallele Erwerbstatbestände.

Zehn Jahre sind bei der Strukturierung relevant

§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG betrachtet bestimmte unmittelbare oder mittelbare Veränderungen im Gesellschafterbestand innerhalb von zehn Jahren und stellt dabei auf den Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile ab.

Damit können auch mehrere zeitlich getrennte Transaktionen zusammengerechnet werden. Ein Share Deal muss deshalb nicht nur zum Closing funktionieren. Er muss auch zukünftige Anteilsübertragungen berücksichtigen.

Warum Bestandsstrukturen besonders schwierig sind

Bei Gesellschaften, die bereits lange Grundbesitz halten oder deren Gesellschafterbestand mehrfach verändert wurde, können Übergangs- und Bestandsschutzregelungen eine erhebliche Rolle spielen.

Vor einer Transaktion ist deshalb die historische Beteiligungsentwicklung zu rekonstruieren.

CFS-Fazit

Share Deals sind keine einfache Methode, Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Sie sind komplexe gesellschafts- und steuerrechtliche Transaktionen.

Beteiligungsquoten, Zeiträume, mittelbare Beteiligungen, bestehende Gesellschafter und zukünftige Transaktionen müssen zusammen betrachtet werden.

Bei größeren Immobilientransaktionen sollte die Grunderwerbsteuer deshalb bereits vor Unterzeichnung einer verbindlichen Vereinbarung Bestandteil der Dealstruktur sein.

Fachliche Einordnung

Carsten Schupp

Steuerberater seit 2003. Schwerpunkt Steuergestaltung, Restrukturierung und die steuerliche Einordnung geplanter Vermögensvorhaben.

Profil und Arbeitsweise

Häufige Fragen

FAQ zu Share Deal Grunderwerbsteuer 90 Prozent

Löst jeder Share Deal Grunderwerbsteuer aus?

Nein. Das Ergebnis hängt vom konkreten Tatbestand, den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, den Beteiligten und der zeitlichen Entwicklung ab.

Reicht es, 10,1 Prozent beim Verkäufer zu belassen?

Nein. Mehrere Tatbestände des GrEStG wirken nebeneinander. Auch Anteilsvereinigung, wirtschaftliche Beteiligung, mittelbare Beteiligungen und spätere Übertragungen sind zu prüfen.

Warum muss die Beteiligungshistorie geprüft werden?

Weil § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG Veränderungen innerhalb von zehn Jahren betrachtet und zeitlich getrennte Erwerbe zusammenwirken können.

Quellen und Rechtsstand

Recherche- und Rechtsstand: 9. August 2026. Vor einer Veröffentlichung oder Umsetzung werden zeitkritische Vorschriften und Beträge erneut geprüft.

Individuelle steuerliche Prüfung

Die steuerliche Prüfung beginnt vor der Unterschrift.

Im Strategie-Vorcheck ordnen wir Ziel, Größenordnung, Zeitplan und die steuerlich relevanten Tatsachen und offenen Fachfragen ein. Rechtliche, wirtschaftliche, technische und finanzierungsbezogene Prüfungen bleiben davon getrennt.

Strategie-Vorcheck starten

Allgemeine Information, keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Keine Steuer-, Rendite-, Finanzierungs-, Wertentwicklungs- oder Anerkennungsgarantie.

CFS Fachnewsletter

Steuerstrategie verständlich eingeordnet.

Alle 14 Tage fundierte Fachhinweise zu Steuergestaltung, Unternehmensstruktur und den steuerlichen Folgen geplanter Vermögensvorhaben. Bei besonders wichtigen Entwicklungen informieren wir zusätzlich. Keine pauschalen Steuersparmodelle und keine Renditeversprechen.