CFSSteuerberatungsgesellschaft mbH

CFS Abfindungsrechner

Abfindungsrechner mit/ohne IAB und Turbo-AfA.

Der Rechner trennt die Tarifwirkung der Abfindung von der betrieblichen IAB-Gestaltung und vom späteren Investitionsjahr. So bleibt sichtbar, welcher Baustein wann wirkt.

01

Was verändert die Steuer im Abfindungsjahr?

Vier Hauptwege trennen die Referenzen ohne Investment vom Investment ohne IAB und dem IAB-Weg mit voller AfA-Basis.

€
Startwert aus dem CFS-Musterfall: 450.000 €.
€
Bitte den erwarteten Jahreswert für das gesamte Kalenderjahr eintragen – ohne Abfindung. Der Gewinn des IAB-Betriebs ist darin enthalten und wird nicht nochmals addiert.
€
Separater Jahreswert; nicht automatisch aus 2026 übernommen. Die Modellsteuer verwendet auch hierfür den Tarif 2026, keine Prognose des Steuerrechts 2027.
Veranlagungsart
Das Modell verwendet den Einkommensteuertarif 2026 und bei Zusammenveranlagung das Splittingverfahren.
%
0 %, 8 % oder 9 %. Kappung und Besonderheiten werden nicht modelliert.
€
Startwert aus dem CFS-Musterfall: 240.000 €.
Szenario – Voraussetzungen offen

Die Fünftelregelung ist nur bei begünstigter Entschädigung und erfüllter Zusammenballung anwendbar. Die Ergebnisse sind Jahressteuervergleiche, keine Arbeitgeberauszahlung und keine Erstattungszusage.

Bei diesen Sonderfällen ist eine vollständige individuelle Berechnung erforderlich. Ein pauschaler Kirchensteuerzuschlag bleibt eine vereinfachte Annahme, keine vollständige Nettoberechnung.

Gewinn 2026 noch unbekannt: kein neuer IAB angesetzt. Neugründung bedeutet nicht Nullgewinn. Kein neuer IAB 2026: Die Anschaffung muss bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr 2027 bis 2029 erfolgen. Eine Anschaffung 2026 oder nach Ablauf der Investitionsfrist ist nicht begünstigt. Gewinn 2025 noch unbekannt: keine Sonderabschreibung angesetzt. Maßgeblich ist das Vorjahr der Anschaffung.

Automatisch neu berechnetAbfindung, Fünftelregelung, IAB und Investitionsjahr

Abfindungsjahr 2026

Vier Hauptwege mit zwei echten Referenzen.

Einkommensteuer einschließlich Soli und gewählter Kirchensteuer

Normaltarif · ohne IAB und ohne Investment

264.308 €gesamte Modellsteuer im Abfindungsjahr
Einkommensteuer
250.529 €
Solidaritätszuschlag
13.779 €
Kirchensteuer
0 €
Steuerwirkung der Abfindung
209.592 €
Abfindung nach dieser Steuerwirkung
240.408 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr
0 €
Modellsteuer 2027
54.717 €
Modellsteuer 2026 + 2027
319.025 €
Entlastung erste zwei Jahre gesamt
0 €
Zusätzliche Investmentwirkung
–
Investmentwirkung / Kaufpreis
–
Investment und AfA
nicht eingerechnet

Fünftelregelung · ohne IAB und ohne Investment

254.112 €gesamte Modellsteuer im Abfindungsjahr
Einkommensteuer
240.864 €
Solidaritätszuschlag
13.248 €
Kirchensteuer
0 €
Steuerwirkung der Abfindung
199.395 €
Abfindung nach dieser Steuerwirkung
250.605 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr
10.197 €
Modellsteuer 2027
54.717 €
Modellsteuer 2026 + 2027
308.828 €
Entlastung erste zwei Jahre gesamt
10.197 €
Zusätzliche Investmentwirkung
–
Investmentwirkung / Kaufpreis
–
Investment und AfA
nicht eingerechnet

Fünftelregelung · mit Investment, ohne IAB

243.477 €gesamte Modellsteuer im Abfindungsjahr
Einkommensteuer
230.784 €
Solidaritätszuschlag
12.693 €
Kirchensteuer
0 €
Steuerwirkung der Abfindung
199.395 €
Abfindung nach dieser Steuerwirkung
250.605 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr
20.831 €
Modellsteuer 2027
25.159 €
Modellsteuer 2026 + 2027
268.637 €
Entlastung erste zwei Jahre gesamt
50.388 €
Zusätzliche Investmentwirkung
40.191 €
Investmentwirkung / Kaufpreis
16,7 %
AfA innerhalb 2026–2027
88.800 €
Netto-Abzug inkl. IAB-Hinzurechnung
88.800 €
Davon AfA-Steuerentlastung 2026
10.634 €
Davon AfA-Steuerentlastung 2027
29.557 €

Fünftelregelung · IAB ohne Kürzung der AfA-Basis

243.477 €gesamte Modellsteuer im Abfindungsjahr
Einkommensteuer
230.784 €
Solidaritätszuschlag
12.693 €
Kirchensteuer
0 €
Steuerwirkung der Abfindung
199.395 €
Abfindung nach dieser Steuerwirkung
250.605 €
Steuerersparnis im Abfindungsjahr
20.831 €
Modellsteuer 2027
25.159 €
Modellsteuer 2026 + 2027
268.637 €
Entlastung erste zwei Jahre gesamt
50.388 €
Zusätzliche Investmentwirkung
40.191 €
Investmentwirkung / Kaufpreis
16,7 %
AfA innerhalb 2026–2027
88.800 €
Netto-Abzug inkl. IAB-Hinzurechnung
88.800 €
Davon AfA-Steuerentlastung 2026
10.634 €
Davon AfA-Steuerentlastung 2027
29.557 €
Vereinfachtes Veranlagungsmodell

Tarif 2026 gemäß § 32a EStG; Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG nur bedingt. Für 2027 wird das separat eingegebene übrige zVE mit dem Tarif 2026 als Modellannahme gerechnet. Betrachtet werden kalendergleiche Wirtschaftsjahre und ein neuer IAB 2026 für Anschaffungen 2027 bis 2029. Alte IAB werden nicht aufgelöst. Bei Kauf 2028 oder 2029 liegen Hinzurechnung und AfA außerhalb der Anzeige 2026–2027; eine Zwischenentlastung ist keine dauerhafte Ersparnis. Die optionale Herabsetzung reduziert die AfA-Basis. Kaufpreis, Finanzierung und Folgesteuern außerhalb des Zeitfensters sind nicht als Liquiditätsplan erfasst. Keine Veranlagungs- oder Erstattungsprognose. Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt, Verlustverrechnungsbeschränkungen, Gewerbesteueranrechnung, Vorsorgeaufwendungen, Lohnsteuer und individuelle Kirchensteuerbesonderheiten erfordern eine gesonderte Berechnung.

Referenz ohne Investment

Normaltarif und Fünftelregelung rechnen vollständig ohne IAB, Kaufpreis und AfA. Die reine Fünftelwirkung beträgt im eingestellten Szenario 10.197 €. Sie entsteht unabhängig vom Investment. Die zusätzliche Investmentwirkung wird deshalb separat gegen die Fünftel-Referenz ausgewiesen.

Fünftelvorteil regelmäßig erst mit der Veranlagung

Seit 2025 wird § 34 EStG nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei einer Abfindung im Januar ohne weitere Einkünfte kann die Tarifwirkung groß sein, die Erstattung zeigt sich aber regelmäßig erst nach der Steuererklärung im Folgejahr.

Warum der Kaufmonat wichtig ist

Im Kaufjahr zählt die normale AfA nur für die Monate ab dem Kauf. Bei Kauf im September sind das 4 Monate. Mit der nach Eingabeprüfung angesetzten Sonderabschreibung ergeben sich im ersten Jahr ohne IAB 24.000 € beziehungsweise 10 %.

Eine Aussage über mehr als 50 % Abschreibung hängt insbesondere von der zulässigen Sonderabschreibung und dem Kaufmonat ab. Die Berechnung ist auf die dargestellten Annahmen begrenzt.

Neuer IAB 2026 und Anschaffungsjahr getrennt

Bei Kauf im Jahr 2026 wird kein neuer IAB 2026 angesetzt; die Investmentwege zeigen dann dieselbe Berechnung ohne neuen IAB. Ein zulässiger neuer IAB für Kauf 2027 wird dagegen 2026 abgezogen und 2027 hinzugerechnet. AfA entsteht erst ab Anschaffung. Alte IAB sowie abweichende Wirtschaftsjahre sind individuell zuzuordnen und nicht Teil dieser Modellrechnung.

Veranlagungsbrücke

Welche Annahme verändert welchen Betrag?

Unterschied durch Fünftelregelung

10.197 €gegenüber Normaltarif, jeweils ohne IAB

Nur anwendbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Zusammenballung erfüllt sind.

Unterschied durch Investment ohne IAB

10.634 €Fünftel-Referenz gegenüber Investment mit AfA, aber ohne IAB

Sonderabschreibung und zeitanteilige AfA werden auf den vollen Investitionsbetrag gerechnet.

Gesamtdifferenz zum Hauptweg

20.831 €Normaltarif ohne Investment gegenüber Fünftelregelung mit Investment auf voller AfA-Basis
Referenzsteuer ohne Investment
264.308 €
abzüglich Steuer im Hauptweg
− 243.477 €
Gesamtdifferenz
= 20.831 €

Der Betrag verbindet die Fünftelwirkung mit den im Jahr 2026 angesetzten Investmentabzügen. Eine spätere IAB-Hinzurechnung ist gesondert zu berücksichtigen. Die zusätzliche Investmentwirkung in den Karten enthält die reine Fünftelentlastung nicht. Eine Variante mit BMG-Kürzung ist hier nicht enthalten.

Keine Erstattungszusage: Lohnsteuerabzug, Vorauszahlungen und individuelle Veranlagung können abweichen.

Bitte beachten

Gewinn 2026 noch unbekannt: kein neuer IAB angesetzt. Neugründung bedeutet nicht Nullgewinn. Kein neuer IAB 2026: Die Anschaffung muss bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr 2027 bis 2029 erfolgen. Eine Anschaffung 2026 oder nach Ablauf der Investitionsfrist ist nicht begünstigt. Gewinn 2025 noch unbekannt: keine Sonderabschreibung angesetzt. Maßgeblich ist das Vorjahr der Anschaffung.

Hinweise

Annahmen zu IAB und AfA.

Abzugshöhen als wählbare Szenarien

Ein neuer IAB bis 50 % und eine Sonderabschreibung bis 40 % werden nur nach den jeweiligen Eingabeprüfungen angesetzt. Unbekannte Gewinne ergeben keine Begünstigung. Die übrigen betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben offen. Die Prozentsätze sind wählbar; Höchstsätze bedeuten keine optimale Gestaltung. Im Hauptvergleich bleibt die AfA-Basis ungekürzt. Die Anzeige umfasst nur 2026–2027, nicht die vollständige Investitionslaufzeit.

Ein normal genutzter Pkw ist meist kein guter IAB-Fall

Für IAB und Sonderabschreibung müssen mindestens 90 % betriebliche Nutzung nachweisbar sein. Die 1-%-Regelung reicht dafür regelmäßig nicht. Ein Fahrtenbuch oder andere belastbare Aufzeichnungen müssen die 90 % tatsächlich belegen.

Aus der persönlichen Beratungserfahrung von Steuerberater Carsten Schupp gilt zusätzlich: Zeigt ein Fahrtenbuch bei einem auch privat verfügbaren hochwertigen Pkw mehr als 90 % betriebliche Nutzung, widerspricht das häufig der allgemeinen Alltagserwartung und den Erfahrungswerten der Finanzverwaltung. Solche Fahrtenbücher werden deshalb oftmals besonders intensiv auf formelle Fehler und sachliche Plausibilität geprüft und bei Mängeln oder Widersprüchen verworfen.

Eine andere Ausgangslage kann bei einer echten, regelmäßigen und fremdüblichen Vermietung hochwertiger Fahrzeuge an fremde Dritte bestehen; eine nur gelegentliche oder private Nutzung genügt nicht.

Abfindung und IAB stammen aus unterschiedlichen Einkunftsbereichen

Der IAB mindert den Gewinn eines begünstigten Betriebs oder einer objektiv begonnenen Betriebseröffnung. Er wird nicht allein durch die Abfindung ermöglicht. Das Modell zieht den zulässigen IAB anschließend vom gesamten übrigen zu versteuernden Einkommen ab.

Vor dem Rechenergebnis

Vier Voraussetzungen werden nicht automatisch geprüft.

Die Zahlen zeigen Tarif- und Zeiteffekte. Vertrag, Zusammenballung, Betrieb, Nutzung und Investitionsabsicht benötigen eine gesonderte Prüfung.

  1. 01

    Ist die Zahlung eine begünstigte Entschädigung und liegt die erforderliche Zusammenballung vor?

  2. 02

    Besteht ein begünstigter Betrieb oder ist die Betriebseröffnung bereits objektiv und belegbar eingeleitet?

  3. 03

    Ist die Investition wirtschaftlich tragfähig und das Wirtschaftsgut beweglich, abnutzbar und fast ausschließlich betrieblich genutzt?

  4. 04

    Sind IAB-Jahr, Anschaffung, Hinzurechnung, Herabsetzung und AfA zeitlich belastbar dokumentiert?

Einordnung

Eine Modellsteuer ist noch keine Steuererstattung.

Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ob und in welcher Höhe sich im Veranlagungsverfahren eine Differenz ergibt, hängt von den vollständigen Besteuerungsgrundlagen ab.

Rechenprüfung: 26. September 2026. Der Rechner verwendet den Einkommensteuertarif 2026; Folgejahreswerte sind entsprechend gekennzeichnete Modellannahmen.

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