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IAB & Unternehmen

Cannabis und der Investitionsabzugsbetrag

Steuerliche Einordnung von Pflanzen und Anbautechnik

Fachbeitrag8 Min. LesezeitGeprüfter Rechtsstand: 17. September 2026
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Kernaussagen

Was Sie vor einer Entscheidung wissen sollten.

  • Für Cannabis-Investitionen kann der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Betracht kommen. Bei Pflanzen, die für die nächste Ernte bestimmt sind, scheidet er regelmäßig aus. Gute Anknüpfungspunkte bieten dagegen begünstigte technische Anlagen. Gesondert zu prüfen sind dauerhaft genutzte Mutterpflanzen und Investitionen mit Auslandsbezug. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die steuerliche Zuordnung des einzelnen Wirtschaftsguts. 1234

Was der Investitionsabzugsbetrag voraussetzt

Der IAB ermöglicht einen Gewinnabzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Begünstigt sind neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die wesentlichen Voraussetzungen sind: 12

  • Der maßgebliche Gewinn des Betriebs beträgt im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro, vor Berücksichtigung von IAB und Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG.
  • Die offenen IAB aus dem Abzugsjahr und den drei Vorjahren dürfen zusammen 200.000 Euro je Betrieb nicht überschreiten.
  • Die Investition erfolgt spätestens bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr muss ein IAB aus 2025 daher grundsätzlich bis Ende 2028 verwendet werden.
  • Das Wirtschaftsgut wird mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
  • Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 oder § 5 EStG; die erforderlichen Angaben werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.

Erntepflanzen und Mutterpflanzen getrennt beurteilen

Pflanzen, die zur Ernte, Verarbeitung oder Veräußerung bestimmt sind, gehören regelmäßig zum Umlaufvermögen. Deshalb fehlt es am begünstigten Anlagevermögen. Ob sie im Topf, in einer mobilen Anlage oder auf einem Feld stehen, ändert diesen Verwendungszweck nicht. Diese Einordnung folgt aus der betrieblichen Zweckbestimmung; sie ist keine besondere Cannabis-Ausnahme. 13

InvestitionSteuerliche Einordnung
Pflanzen für Blüten, Fasern oder SamenRegelmäßig Umlaufvermögen; kein IAB für diese Pflanzen.
Mutterpflanzen zur wiederholten StecklingsgewinnungAnlagevermögen kann in Betracht kommen. Nutzung über mehr als ein Jahr, Abnutzbarkeit, Beweglichkeit und Verbleib sind gesondert zu prüfen.
Technische AusstattungIAB möglich, soweit abnutzbares bewegliches Anlagevermögen vorliegt.
Grundstück, Gebäude oder bloßer ErnteanspruchAls solche keine begünstigten beweglichen Sachanlagen.

Mutterpflanzen als dauerhaft genutztes Anlagevermögen

Hanf ist grundsätzlich einjährig. Eine gewöhnliche Faserhanfkultur treibt nicht jährlich aus denselben Pflanzen neu aus. Längerfristig genutzte Mutterpflanzen sind gesondert zu beurteilen. Ihre mögliche IAB-Begünstigung leiten wir aus den allgemeinen Regeln ab; die Voraussetzungen müssen im Einzelfall nachgewiesen werden. 345

Welche technischen Anlagen in Betracht kommen

Produktionsbezogene Beleuchtung, Bewässerung, Lüftung, Klimatisierung, Trocknungs- und Verarbeitungstechnik können begünstigte Wirtschaftsgüter sein. Die technische Funktion und die Abgrenzung zum Gebäude müssen aber stimmen: Auch fest eingebaute Betriebsvorrichtungen können steuerlich beweglich sein. Umgekehrt ist ein als „mobil“ angebotener Container nicht automatisch begünstigt. Pflanzen, Technik und Gebäude sind im Kaufpreis nachvollziehbar zu trennen. 14

Auslandsnutzung schließt den IAB nicht pauschal aus

Bei eigener betrieblicher Nutzung kommt es auf die funktionale Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte an. Eine Anschaffung für eine ausländische Betriebsstätte erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht. Dass Geld auf ein deutsches Konto fließt, genügt nicht. 12

Daneben lässt § 7g EStG die Vermietung ausdrücklich als eigenständige Nutzungsalternative zu. Deshalb ist der physische Standort im Ausland allein kein ausreichender Ablehnungsgrund. Ein deutscher Betrieb, der ihm steuerlich zuzurechnende begünstigte Technik an einen ausländischen Betreiber vermietet, kann anders zu beurteilen sein als ein selbst betriebener Auslandsanbau. Eigentum, Vertragsdurchführung, Betriebsstättenzuordnung und gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen müssen dazu geprüft werden. 126

Für gewöhnliche Erntepflanzen entsteht durch eine Vermietungsbezeichnung allerdings kein Anlagevermögen. Auch bei Kanada- oder Portugal-Angeboten ist zuerst zu klären, was der Anleger tatsächlich erwirbt. 36

Sonderabschreibung und degressive AfA richtig kombinieren

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt derzeit bis zu insgesamt 40 % im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren. Dabei ist insbesondere die Gewinngrenze im Vorjahr der Investition zu beachten. Ein vorheriger IAB ist dafür nicht zwingend erforderlich. Für begünstigte bewegliche Anlagegüter, die vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG außerdem degressive AfA: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und maximal 30 % jährlich. Im Anschaffungsjahr wird diese reguläre AfA zeitanteilig berechnet. 14

Rechenbeispiel: Ein Betrieb bildet 2025 einen IAB für technische Anlagen mit Kosten von 100.000 Euro. Anschaffung und Betriebsbereitschaft liegen im Januar 2026. Unterstellt werden volle Vorsteuerabzugsberechtigung, zehn Jahre Nutzungsdauer, erfüllte Gewinngrenzen und sämtliche weiteren Voraussetzungen. 14

RechenschrittBetrag
IAB 2025 – Gewinnminderung50.000 Euro
Hinzurechnung 2026 von 50.000 Euro abzüglich gleich hoher Kostenherabsetzung – saldierte Gewinnwirkung0 Euro
Sonderabschreibung 2026 – 40 % von 50.000 Euro20.000 Euro
Degressive AfA 2026 – 30 % von 50.000 Euro15.000 Euro
Gewinnminderung insgesamt über 2025 und 202685.000 Euro

Was die vorgezogene Gewinnminderung bedeutet

Die 85.000 Euro sind vorgezogene Gewinnminderungen, keine Steuererstattung. Hinzurechnung und Kostenherabsetzung gleichen sich 2026 im Beispiel aus. Für spätere Abschreibungen verbleiben 15.000 Euro. Bei einem unterstellten, unveränderten Einkommensteuersatz von 42 % entspräche allein der IAB zunächst 21.000 Euro Steuerentlastung; Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer bleiben dabei unberücksichtigt. Die Wirkung hängt von der tatsächlichen Verlustverrechnung und Besteuerung ab. 14

Anlegerangebote nach ihrem Vertragsinhalt prüfen

Ein Etikett wie „Pflanzeneigentum“ beweist noch nicht die steuerliche Zurechnung. Entscheidend ist unter anderem, wer die wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt und Chancen und Risiken trägt. Ein Anspruch auf Ernteerlöse oder eine Kapitalanlage verschafft dem Anleger nicht automatisch ein eigenes begünstigtes Anlagegut. Bei Gesellschaftsmodellen ist zusätzlich zu klären, welcher Betrieb investiert und wem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist. 16

Bei vorgefertigten Angeboten zur Verlustverrechnung ist § 15b EStG zu prüfen. Besonders relevant für Pflanzenmodelle ist Absatz 3a: Entsteht oder erhöht sich bei einem nicht buchführungspflichtigen Erwerber ein gewerblicher Verlust durch sofort abziehbare Ausgaben für Umlaufvermögen und erfolgt die Übereignung ohne körperliche Übergabe über Besitzkonstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs, greift eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung. Ein „sofortiger Betriebsausgabenabzug“ ist damit kein verlässlicher Ersatz für einen ausgeschlossenen IAB. 7

Die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs gehört zur Planung

Unsere Beispiele setzen einen rechtmäßig betriebenen Anbau beziehungsweise eine zulässige Vermietung voraus. Für den Anbau von Medizinalcannabis ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG erforderlich. Die Regelungen zu Anbauvereinigungen nach dem KCanG ersetzen keine allgemeine Erlaubnis für beliebige kommerzielle Anbaumodelle. Für Nutzhanf gelten gesonderte Voraussetzungen. Eine steuerliche Berechnung ersetzt die Prüfung dieser Betriebsgrundlagen nicht. 89

Vor einer Investition prüfen wir deshalb den konkreten Vertragsgegenstand, seine betriebliche Verwendung und die vollständige Steuerwirkung. Bei Erntepflanzen scheitert der IAB regelmäßig am Umlaufvermögen. Bei Technik und gesondert beurteilten Mutterpflanzen hängt die mögliche Förderung von den tatsächlichen Verhältnissen ab.

Fachliche Einordnung

Carsten Schupp

Steuerberater seit 2003. Schwerpunkt Steuergestaltung, Restrukturierung und die steuerliche Einordnung geplanter Vermögensvorhaben.

Profil und Arbeitsweise

Häufige Fragen

FAQ zu Cannabis Investitionsabzugsbetrag

Kann für Cannabispflanzen ein IAB gebildet werden?

Erntepflanzen gehören regelmäßig zum Umlaufvermögen; für sie scheidet der IAB aus. Bei über mehr als ein Jahr genutzten Mutterpflanzen kann Anlagevermögen vorliegen. Abnutzbarkeit, Beweglichkeit und sämtliche weiteren Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden.

Welche Anbautechnik kann nach § 7g EStG begünstigt sein?

Beleuchtung, Bewässerung, Lüftung, Klimatisierung, Trocknungs- und Verarbeitungstechnik kommen in Betracht, soweit abnutzbares bewegliches Anlagevermögen vorliegt. Auch fest eingebaute Betriebsvorrichtungen können steuerlich beweglich sein. Die Abgrenzung zum Gebäude ist gesondert zu prüfen.

Schließt ein Standort im Ausland den IAB aus?

Nicht pauschal. Eigene Nutzung in einer ausländischen Betriebsstätte ist grundsätzlich nicht begünstigt. Die Vermietung ist eine eigenständige Nutzungsalternative. Ein deutscher Betrieb, der ihm steuerlich zuzurechnende begünstigte Technik an einen ausländischen Betreiber vermietet, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

Lassen sich IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA kombinieren?

Bei erfüllten Voraussetzungen ja. Nach einer Herabsetzung der Anschaffungskosten berechnen sich die bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung und die reguläre AfA auf der verminderten Grundlage. Für begünstigte Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt die degressive AfA höchstens das Dreifache des linearen Satzes und maximal 30 Prozent jährlich.

Belege im Text

Fußnoten

  1. EStG, insbesondere § 7g Abs. 1 bis 7 und § 52 Abs. 16: EStG, insbesondere § 7g Abs. 1 bis 7 und § 52 Abs. 16

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  2. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, insbesondere Rn. 6 bis 8, 35 bis 37 und 41; EStH Anhang 18: BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, insbesondere Rn. 6 bis 8, 35 bis 37 und 41; EStH Anhang 18

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  3. § 247 Abs. 2 HGB – Zweckbestimmung des Anlagevermögens: § 247 Abs. 2 HGB – Zweckbestimmung des Anlagevermögens

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  4. EStH 2025, § 7 EStG sowie R 7.1 Abs. 3 und 5 – AfA, Betriebsvorrichtungen und Gebäude: EStH 2025, § 7 EStG sowie R 7.1 Abs. 3 und 5 – AfA, Betriebsvorrichtungen und Gebäude

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  5. Canadian Food Inspection Agency, The Biology of Cannabis sativa L., Abschnitt 2.6: Canadian Food Inspection Agency, The Biology of Cannabis sativa L., Abschnitt 2.6

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  6. § 39 AO – steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern: § 39 AO – steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern

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  7. § 15b EStG, insbesondere Absatz 3a – Verluste bei Steuerstundungsmodellen: § 15b EStG, insbesondere Absatz 3a – Verluste bei Steuerstundungsmodellen

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  8. § 4 MedCanG – Erlaubnispflicht: § 4 MedCanG – Erlaubnispflicht

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  9. KCanG, insbesondere §§ 1, 11, 31 und 32 – Anbauvereinigungen und Nutzhanf: KCanG, insbesondere §§ 1, 11, 31 und 32 – Anbauvereinigungen und Nutzhanf

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Quellen und Rechtsstand

Recherche- und Rechtsstand: 17. September 2026. Vor einer Veröffentlichung oder Umsetzung werden zeitkritische Vorschriften und Beträge erneut geprüft.

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