CFSSteuerberatungsgesellschaft mbH

IAB & Unternehmensstruktur

IAB im Einzelunternehmen, Investition in der GmbH & Co. KG: So funktioniert die Fortführung

Die bloße Gründung einer KG reicht nicht. Nur wenn bereits ein einbringungsfähiger Betrieb besteht und wirksam nach § 24 UmwStG übertragen wird, kommt eine Fortführung des IAB innerhalb der ursprünglichen Frist in Betracht.

Fachbeitrag17 Min. LesezeitGeprüfter Rechtsstand: 8. August 2026
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Kernaussagen

Was Sie vor einer Entscheidung wissen sollten.

  • Ein 2025 im Einzelunternehmen gebildeter IAB wird nicht allein dadurch erfüllt, dass eine 2026 gegründete GmbH & Co. KG das Wirtschaftsgut kauft. Ohne steuerliche Betriebsfortführung droht die rückwirkende Korrektur des Abzugsjahres. 1
  • Der IAB selbst ist kein Wirtschaftsgut und kein Bilanzposten. Besteht das Einzelunternehmen tatsächlich nur aus dem außerbilanziellen Abzug, ist ein einbringungsfähiger Betrieb nach § 24 UmwStG ernstlich zweifelhaft. Eine bloße Anzeige beim Finanzamt heilt diesen Mangel nicht. 8 16 17
  • Die Finanzverwaltung erkennt ausdrücklich an, dass nach der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG die übernehmende Gesellschaft innerhalb der unveränderten Investitionsfrist investieren kann. 3
  • Für die planbarste Variante wird der gesamte Betrieb mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Gesellschaftsrechte zum Buchwert eingebracht; erst danach erwirbt und aktiviert die KG das begünstigte Wirtschaftsgut. 5 6
  • Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sind für nach 2020 beanspruchte IAB strikt getrennt. Eine Investition im Sonderbetriebsvermögen sollte deshalb bei einem aus dem Einzelunternehmen fortgeführten IAB nur mit geklärter Zuordnung umgesetzt werden. 2
  • Der IAB bleibt außerbilanziell. Im Investitionsjahr erfolgen die Hinzurechnung bei der KG und – soweit gewollt – die Minderung der steuerlichen Anschaffungskosten. 8 9
  • Vertrag, Buchwertantrag, wirtschaftliches Eigentum, Erklärungstechnik und Nutzungsfrist müssen vor Unterzeichnung als ein zusammenhängender Ablauf geplant werden.

Die klare Antwort für Einzelunternehmen und GmbH & Co. KG

Ja, aber nur unter einer entscheidenden Voraussetzung: Ein im Einzelunternehmen gebildeter IAB kann durch eine spätere Investition der GmbH & Co. KG fortgeführt werden, wenn bereits ein tatsächlich einbringungsfähiger Betrieb vorhanden ist und dieser Betrieb steuerlich in der Personengesellschaft fortbesteht. Die von der Finanzverwaltung ausdrücklich beschriebene Route ist die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. 3 5

Nein: Die bloße Gründung oder Beteiligung an einer GmbH & Co. KG überträgt den IAB nicht. Kauft die KG das Wirtschaftsgut als eigenständiger Betrieb, ohne dass zuvor der Betrieb des Einzelunternehmens wirksam auf sie übergegangen ist, liegt regelmäßig keine begünstigte Investition des fortgeführten Betriebs vor. Bleibt bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres eine wirksame Investition aus, ist der Abzug im Ursprungsjahr rückgängig zu machen. 1 4

Der Begriff „Rechtsformwechsel“ ist daher im Alltag verständlich, steuerrechtlich aber zu ungenau. Entscheidend ist die konkret durchgeführte Einbringung einschließlich Gegenleistung, übertragener Wirtschaftsgüter, Buchwertantrag und tatsächlichem Vollzug.

Wichtige Korrektur: Nur ein IAB ist noch kein einbringungsfähiger Betrieb

Der IAB wird bei bilanzierenden Unternehmen außerhalb der Bilanz abgezogen. Er ist weder ein Wirtschaftsgut noch eine Rücklage, Forderung oder Verbindlichkeit, die auf die KG übertragen werden könnte. Besteht das angebliche Einzelunternehmen ausschließlich aus dem steuerlichen IAB-Abzug, fehlt daher zunächst ein übertragbarer Vermögensgegenstand. 8

Für § 7g EStG kann zwar schon eine noch nicht abgeschlossene Betriebseröffnung genügen. Dafür müssen aber objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen vorliegen. Für § 24 UmwStG muss darüber hinaus ein Betrieb vorhanden sein, dessen funktional wesentliche Grundlagen tatsächlich auf die Personengesellschaft übergehen können. 16 17

Eine Mitteilung an das Finanzamt, das Einzelunternehmen werde in die KG oder in den Sonderbetriebsbereich eingebracht, ersetzt weder den Einbringungsvertrag noch den vorhandenen Betrieb, die Übertragung seiner wesentlichen Grundlagen, die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder den Buchwertantrag. Der vertiefende CFS-Fachbeitrag zu diesem Grenzfall ist bei den weiterführenden Beiträgen am Ende dieser Seite verlinkt.

  • Nur IAB in der Steuererklärung, ansonsten keine Vorbereitung und keine übertragbaren Grundlagen: § 24 UmwStG sehr wahrscheinlich nicht anwendbar.
  • Dokumentierte Verträge, Rechte, Finanzierung, Bestellungen oder andere konkrete Aufbauhandlungen: Ein Betrieb in der Eröffnungsphase kann im Einzelfall vorhanden sein.
  • Bei wesentlichem Steuervolumen sollte die Einbringungsfähigkeit vor der Umsetzung durch eine verbindliche Auskunft geklärt werden. 15

Welche Varianten gibt es?

VarianteBewertungSteuerliche FolgeWas konkret zu tun ist
Die neu gegründete KG kauft – der Betrieb des Einzelunternehmens bleibt unverändert bestehenNicht ausreichendDie KG investiert in einem anderen Betrieb. Der IAB des Einzelunternehmens wird dadurch regelmäßig nicht erfüllt und ist bei Fristablauf im Abzugsjahr rückgängig zu machen. 1Entweder das Einzelunternehmen selbst investieren lassen oder vor dem Kauf eine wirksame Betriebsübertragung bzw. Einbringung strukturieren.
Der vollständige Betrieb wird zum Buchwert nach § 24 UmwStG eingebracht; danach kauft die KGNur bei vorhandenem Betrieb planbarDie übernehmende Personengesellschaft kann innerhalb der ursprünglichen Investitionsfrist investieren, wenn bereits ein einbringungsfähiger Betrieb vorhanden war und vollständig fortgeführt wird. Die Frist beginnt durch die Einbringung nicht neu. 3 4 17Zuerst die Einbringungsfähigkeit und die funktional wesentlichen Grundlagen prüfen. Danach Einbringungsvertrag, Gesellschaftsrechte, Buchwertantrag und Erwerb durch die KG in dieser Reihenfolge umsetzen. 5 6
Das Einzelunternehmen investiert zuerst; danach wird der Betrieb einschließlich Wirtschaftsgut eingebrachtGrundsätzlich möglich, aber zeitkritischIAB-Hinzurechnung und gegebenenfalls Anschaffungskostenminderung erfolgen noch im Einzelunternehmen. Die nachfolgende Buchwerteinbringung kann für die Nutzungsfrist unschädlich sein, wenn der Betrieb fortgeführt und das Wirtschaftsgut weiterhin begünstigt genutzt wird. 9 10Investition, Hinzurechnung und Anschaffungskostenminderung zunächst im Einzelunternehmen vollständig dokumentieren; anschließend das Wirtschaftsgut mit dem Betrieb übertragen und die Nutzung bis Fristende überwachen.
Nach der Einbringung kauft der Gesellschafter und ordnet das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuNur nach ausdrücklicher ZuordnungsprüfungFür aktuelle IAB sind Gesamthand und Sonderbetriebsbereich gesetzlich getrennt. Das BMF-Schreiben regelt zwar die Fortführung nach § 24, aber nicht jede Zuordnungsfrage eines aus dem Einzelunternehmen stammenden IAB zum späteren Sonderbetriebsvermögen. 2 3Nicht als Standardlösung verwenden. Vor Vertragsschluss die Zuordnung verbindlich klären; bei erheblicher Steuerwirkung eine verbindliche Auskunft erwägen. 15
Unentgeltliche Übertragung des Betriebs nach § 6 Absatz 3 EStG; der Nachfolger investiertGrundsätzlich möglichBei fortgeführtem Betrieb kann der Rechtsnachfolger innerhalb der ursprünglichen Frist investieren. Die Rechtsprechung und das BMF erkennen diese Kontinuität an. 3 11Unentgeltlichkeit, Übertragung des Betriebs und Fortführung durch den Nachfolger vorab prüfen und vollständig dokumentieren.
Der Unternehmer behält das Wirtschaftsgut und vermietet es an seine KGKein pauschaler AuswegEin Wirtschaftsgut, das der Beteiligte seiner Personengesellschaft für deren Betrieb überlässt, kann notwendiges Sonderbetriebsvermögen sein. Damit stellt sich erneut die gesetzliche Trennung der Vermögensbereiche. 2Eigentum, betriebliche Funktion, Nutzungsumfang und Sonderbetriebsvermögen vor Bestellung oder Kauf prüfen; nicht allein auf einen Mietvertrag vertrauen.

Bei vorhandenem Betrieb: erst Buchwerteinbringung, dann Investition

Diese Gestaltung setzt voraus, dass bereits ein einbringungsfähiger Betrieb vorhanden ist. Für die geringste Zuordnungsunsicherheit wird dieser gesamte Betrieb zunächst nach § 24 UmwStG in die GmbH & Co. KG eingebracht. Der Unternehmer muss hierfür Mitunternehmer werden und als Gegenleistung Gesellschaftsrechte erhalten. Eine reine Gutschrift auf einem Darlehens-, Rücklagen- oder bloß variablen Kapitalkonto genügt nach dem Umwandlungssteuererlass nicht als alleinige Gegenleistung. 5 6 17

Die Buchwertfortführung ist kein Automatismus. Die übernehmende KG muss den Buchwertansatz rechtzeitig bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag ist spätestens mit der erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beziehungsweise der maßgeblichen Gewinnermittlung der KG zu stellen. 5 6

Mitübertragen werden müssen alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen. Werden entscheidende Wirtschaftsgüter zurückbehalten oder zeitnah in einen anderen Zusammenhang verschoben, kann die Einbringung zum Buchwert scheitern oder eine andere Beurteilung auslösen. 7

Bei einer Einzelrechtsnachfolge wirkt die Einbringung grundsätzlich erst zu dem tatsächlich vereinbarten und vollzogenen Zeitpunkt. Deshalb sollte die KG das Investitionsgut erst erwerben, nachdem die Einbringung wirksam geworden ist. Bestellung, Lieferung, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Rechnung, Zahlung und Aktivierung müssen zur gewählten Reihenfolge passen. 6

  1. IAB-Akte des Einzelunternehmens vollständig aufnehmen: Abzugsjahr, Betrag, geplante Investition und letzte Investitionsfrist.
  2. Prüfen, ob ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil im Sinne des § 24 UmwStG übertragen wird und welche Wirtschaftsgüter funktional wesentlich sind.
  3. Einbringungsvertrag und Gesellschaftsvertrag aufeinander abstimmen: Einbringung gegen Gesellschaftsrechte, Kapitalkonten, Stichtag und übertragene Aktiva und Passiva ausdrücklich regeln.
  4. Buchwertansatz rechtzeitig für die übernehmende KG beantragen und die steuerliche Schluss- und Eröffnungsbilanz abstimmen.
  5. Erst nach Wirksamwerden der Einbringung das Wirtschaftsgut durch die KG bestellen oder jedenfalls das wirtschaftliche Eigentum auf die KG übergehen lassen.
  6. Im Investitionsjahr Hinzurechnung, mögliche Anschaffungskostenminderung, AfA und Nutzungsüberwachung in der Feststellung der KG erfassen.

Was in Vertrag und IAB-Fortführungsblatt stehen sollte

Der IAB selbst ist kein Bilanzposten und wird nicht wie eine Rückstellung in die Eröffnungsbilanz der KG übernommen. Er muss jedoch lückenlos außerbilanziell fortgeführt werden. Das Arbeitsblatt sollte der Einbringungsdokumentation und später der Steuererklärung der KG beigefügt beziehungsweise in der Dauerakte hinterlegt werden. 8

Eine saubere Dokumentation verhindert, dass Abzug und spätere Hinzurechnung in unterschiedlichen Veranlagungsverfahren auseinanderfallen. Sie ist außerdem wichtig, weil die ursprüngliche Investitionsfrist unverändert weiterläuft. 4

  • Steuernummer und Gewinnermittlungsart des Einzelunternehmens im Abzugsjahr
  • Abzugsjahr, Höhe des IAB und die bei der Bildung übermittelten elektronischen Angaben
  • ursprünglich geplante Funktion des Wirtschaftsguts und voraussichtliche Anschaffungskosten
  • letztes zulässiges Investitionsjahr und Ende der anschließenden Nutzungsfrist
  • Einbringungsvertrag, tatsächlicher Übertragungszeitpunkt und Buchwertantrag nach § 24 UmwStG
  • übernehmende KG, Beteiligungsverhältnisse und vorgesehene Zuordnung zum Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen
  • Investitionsdatum, Rechnung, Zahlung, wirtschaftliches Eigentum, Anlagenummer und tatsächliche Nutzung
  • Betrag der Hinzurechnung und der gegebenenfalls gewählten Anschaffungskostenminderung

Was in Steuererklärungen und E-Bilanz genau vorzunehmen ist

Im Abzugsjahr bleibt der IAB bei der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens. Die erforderlichen Angaben sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mit der E-Bilanz beziehungsweise bei Einnahmenüberschussrechnung in der Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln. Änderungen oder Rückgängigmachungen werden ebenfalls für das betroffene Abzugsjahr übermittelt. 8

Im Jahr der wirksamen Investition erfasst die KG das Wirtschaftsgut in ihrem Anlagevermögen. Außerhalb der Bilanz erhöht sie ihren Gewinn um den verwendeten IAB, höchstens bis zu 50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zusätzlich darf sie die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu denselben Betrag mindern. Diese Minderung ist ein Wahlrecht und wirkt sich anschließend auf AfA und Buchwert aus. 9

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung müssen Herkunftsjahr und Herkunftsbetrag des fortgeführten IAB nachvollziehbar sein. Die Zuordnung der Hinzurechnung und der Ergebnisauswirkung ist vor Abgabe mit dem Einbringungsvertrag, den Kapitalkonten und der vereinbarten Ergebnisverteilung abzugleichen. Eine erst nach Ablauf des Abzugsjahres vereinbarte rückwirkende Ergebnisverlagerung ist keine verlässliche Korrekturlösung. 13

Die außerbilanzielle Hinzurechnung erhöht nicht das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG. Das hat der BFH 2025 nochmals ausdrücklich bestätigt. 14

  • Abzugsjahr: IAB ausschließlich beim Einzelunternehmen nach dem damals geltenden Datensatz ausweisen.
  • Einbringungsjahr: steuerliche Schlussbilanz des Einzelunternehmens und Eröffnungsbilanz der KG mit identischen Buchwerten abstimmen; IAB nur im Nebenregister fortführen.
  • Investitionsjahr: Zugang des Wirtschaftsguts bei der KG aktivieren, Hinzurechnung außerbilanziell und Anschaffungskostenminderung innerhalb der Steuerbilanz erfassen.
  • Anlageverzeichnis: geminderte steuerliche Bemessungsgrundlage und daraus folgende AfA dokumentieren.
  • Feststellungserklärung: Hinzurechnung, Ergebniszuordnung und gegebenenfalls Sonderbetriebsbereich konsistent erklären.
  • Folgejahr: betriebliche Nutzung beziehungsweise begünstigte Vermietung bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres kontrollieren.

Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen?

Seit der gesetzlichen Neuregelung gilt für IAB aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, eine strikte Bereichstrennung: Ein im Gesamthandsgewinn abgezogener IAB darf nur für eine Investition im Gesamthandsvermögen verwendet werden. Ein im Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogener IAB darf nur für dessen Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. 2

Ältere Beiträge berufen sich teilweise auf das BFH-Urteil vom 15. November 2017. Danach konnte ein von der Gesamthand gebildeter IAB durch eine Investition im Sonderbetriebsvermögen genutzt werden. Dieses Urteil betrifft die frühere Rechtslage; für aktuelle IAB hat der Gesetzgeber das Ergebnis durch § 7g Absatz 7 Sätze 2 und 3 EStG geändert. 12

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG ist die planbarste Fortführung daher regelmäßig die Investition durch die KG und die Aktivierung im Gesamthandsvermögen. Soll das Wirtschaftsgut stattdessen dem Sonderbetriebsvermögen des bisherigen Einzelunternehmers zugeordnet werden, muss vorab geklärt werden, welchem Bereich der fortgeführte IAB nach Einbringung zuzurechnen ist. Für diese Übergangszuordnung enthält das BMF-Schreiben keine universelle Fiktion. Bei einem wesentlichen Betrag ist eine verbindliche Auskunft sinnvoll. 15

Alternative: erst im Einzelunternehmen investieren

Wenn die Einbringung steuerlich noch nicht abschließend vorbereitet ist, kann das Einzelunternehmen selbst innerhalb der Frist investieren. Es nimmt die Hinzurechnung vor und kann die steuerlichen Anschaffungskosten mindern. Erst danach wird der Betrieb einschließlich des neuen Wirtschaftsguts zum Buchwert in die Personengesellschaft eingebracht. 9

Der Wechsel des Rechtsträgers innerhalb der Nutzungsfrist ist nach dem BMF-Schreiben nicht automatisch schädlich. Entscheidend ist, dass der übertragene Betrieb von der Personengesellschaft fortgeführt wird und das Wirtschaftsgut bis zum Ende der Nutzungsfrist in diesem Betrieb nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder begünstigt vermietet wird. 10

Diese Reihenfolge kann den IAB sicherer dem ursprünglichen Betrieb zuordnen, verschiebt aber die Investitions-, Finanzierungs- und Haftungsentscheidung zunächst in das Einzelunternehmen. Auch hier müssen wirtschaftliches Eigentum, Einbringungsstichtag und tatsächliche Nutzung zusammenpassen.

Praxisbeispiel: IAB 2025, Einbringung und Investition 2026

Ein Einzelunternehmer zieht 2025 für ein geplantes Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 100.000 Euro einen IAB von 50.000 Euro ab. Zum 1. Januar 2026 bringt er seinen vollständigen Betrieb wirksam gegen Gesellschaftsrechte in eine GmbH & Co. KG ein. Die KG beantragt den Buchwertansatz. Erst nach dem wirksamen Übergang kauft und aktiviert sie das Wirtschaftsgut für 100.000 Euro. 3 5

In der steuerlichen Gewinnermittlung 2026 rechnet die KG bis zu 50.000 Euro außerbilanziell hinzu. Sie kann die steuerlichen Anschaffungskosten zusätzlich um bis zu 50.000 Euro auf 50.000 Euro mindern. Die reguläre AfA und gegebenenfalls die Sonderabschreibung berechnen sich dann aus der geminderten Bemessungsgrundlage. 9

Die ursprüngliche Frist bleibt maßgeblich: Für den 2025 gebildeten IAB muss grundsätzlich spätestens bis zum Ende des 2028 endenden Wirtschaftsjahres investiert werden. Wird bereits 2026 investiert, muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des 2027 endenden Wirtschaftsjahres vermietet oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden. 1 4 10

Scheitert die Einbringung oder investiert tatsächlich ein anderer Betrieb, erfüllt der Kauf der KG den IAB nicht. Dann wird der Steuerbescheid 2025 nach § 7g Absatz 3 EStG geändert; die zusätzliche Steuer und mögliche Zinsfolgen sind von Anfang an in die Liquiditätsplanung einzubeziehen. 1

Typische Fehler und ihre Folgen

  • Die KG bestellt oder erwirbt das Wirtschaftsgut vor dem wirksamen Einbringungszeitpunkt.
  • Das Einzelunternehmen wird nicht eingebracht, sondern parallel zur KG unverändert fortgeführt.
  • Eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage bleibt außerhalb der Einbringung, ohne dass die Folgen geprüft wurden. 7
  • Der Buchwertantrag wird verspätet gestellt oder der Einbringende erhält keine ausreichenden Gesellschaftsrechte. 5 6
  • Der IAB wird fälschlich als Bilanzposten in die KG übernommen, statt ihn außerbilanziell nachzuhalten. 8
  • Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen werden vermischt oder ein historisches BFH-Urteil wird auf die neue Rechtslage übertragen. 2 12
  • Das Wirtschaftsgut wird vor Ende der Nutzungsfrist veräußert, entnommen, in einen anderen Betrieb verlagert oder zu mehr als zehn Prozent privat genutzt. 10
  • Abzug, Hinzurechnung und Anschaffungskostenminderung werden in den elektronischen Datensätzen unterschiedlicher Steuerpflichtiger nicht nachvollziehbar miteinander verknüpft.

Der konkrete CFS-Arbeitsablauf vor Unterzeichnung

Die steuerlich relevanten Tatsachen zu Einbringung, Investition, Finanzierungsvorgaben, Ergebnisverteilung und Nutzungsmodell müssen vor dem ersten bindenden Vertrag dokumentiert werden. Rechtliche Vertragsgestaltung, Finanzierung und wirtschaftliche Prüfung bleiben bei den jeweils zuständigen Fachleuten. Bei verbleibender steuerlicher Zuordnungsunsicherheit kann eine verbindliche Auskunft vor einer späteren Rückabwicklung schützen. 15

  1. IAB-Bestand und Fristen des Einzelunternehmens abstimmen.
  2. Zielstruktur sowie Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen festlegen.
  3. Einbringungsfähigkeit und sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen prüfen.
  4. Entwurf von Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag steuerlich prüfen; Buchwertantrag und Kapitalkonten festlegen.
  5. Stichtagsplan für Einbringung, Bestellung, Lieferung, Rechnung, Zahlung und Aktivierung erstellen.
  6. Steuerliche Schlussbilanz, Eröffnungsbilanz und außerbilanzielles IAB-Fortführungsblatt abstimmen.
  7. Investition in der KG buchen und Hinzurechnung sowie Anschaffungskostenminderung in der Feststellung erklären.
  8. Nutzung bis zum Ende des Folgejahres dokumentieren und jährlich kontrollieren.

Fazit

Der Satz „Der investierende Betrieb muss derselbe bleiben“ ist als Warnung richtig, aber zu pauschal. Die Finanzverwaltung lässt ausdrücklich zu, dass der nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebrachte Betrieb durch die übernehmende KG investiert. Der IAB folgt also nicht einer beliebig neu gegründeten Gesellschaft, wohl aber dem wirksam fortgeführten Betrieb. 3

Für einen 2025 im Einzelunternehmen gebildeten IAB ist die planbarste Standardgestaltung nur dann eine vollständige Buchwerteinbringung gegen Gesellschaftsrechte mit anschließender Investition durch die KG, wenn bereits ein funktionsfähiger, einbringungsfähiger Betrieb nachgewiesen werden kann. Besteht tatsächlich nur der außerbilanzielle IAB, ist diese Standardempfehlung nicht tragfähig. Dann sind Rückgängigmachung und Neubildung bei der KG, eine Investition zunächst im Einzelunternehmen oder eine verbindliche Auskunft zu prüfen. Abweichungen – vor allem Sonderbetriebsvermögen, zurückbehaltene wesentliche Grundlagen oder gemischte Gegenleistungen – gehören vor Vertragsabschluss in eine Einzelfallprüfung. Die CFS Steuerberatungsgesellschaft mbH verbindet diese Prüfung mit Vertragsablauf, Erklärungstechnik und Liquiditätsplanung. 15 16 17

Fachliche Einordnung

Carsten Schupp

Steuerberater seit 2003. Schwerpunkt Steuergestaltung, Restrukturierung und die steuerliche Einordnung geplanter Vermögensvorhaben.

Profil und Arbeitsweise

Häufige Fragen

FAQ zu IAB Einzelunternehmen GmbH & Co. KG

Kann die GmbH & Co. KG nach einem IAB des Einzelunternehmens investieren?

Ja, wenn der Betrieb des Einzelunternehmens zuvor wirksam nach § 24 UmwStG in die Personengesellschaft eingebracht wurde und die KG innerhalb der ursprünglichen Frist investiert. Die bloße Gründung oder Beteiligung reicht nicht. 3 4

Ist die Fortführung nach § 24 UmwStG ausdrücklich anerkannt?

Ja. Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 erklärt die Regeln zur Investition nach einer unentgeltlichen Betriebsübertragung ausdrücklich für die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG für entsprechend anwendbar. 3 4

Kann der fortgeführte IAB für eine Investition im Sonderbetriebsvermögen genutzt werden?

Das darf für aktuelle IAB nicht pauschal bejaht werden. § 7g Absatz 7 EStG trennt Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen. Da die Übergangszuordnung eines IAB aus dem Einzelunternehmen nicht für jede Konstellation ausdrücklich geregelt ist, sollte diese Variante vorab individuell und bei wesentlichen Beträgen verbindlich geklärt werden. 2 15

Wird der IAB in der Eröffnungsbilanz der KG gebucht?

Nein. Abzug und Hinzurechnung erfolgen außerhalb der Bilanz. Der fortgeführte IAB gehört in ein nachvollziehbares Nebenregister; nur die mögliche Minderung der Anschaffungskosten wirkt innerhalb der Steuerbilanz. 8 9

Reicht ein Einzelunternehmen, in dem ausschließlich ein IAB geltend gemacht wurde, für § 24 UmwStG?

Das ist regelmäßig ernstlich zweifelhaft. Der IAB ist kein übertragbares Wirtschaftsgut. Ohne objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen und einen funktionsfähigen, übertragbaren Betrieb kann eine bloße Finanzamtsanzeige die Voraussetzungen des § 24 UmwStG nicht herstellen. 8 16 17

Was passiert, wenn die Einbringung oder die Investition nicht anerkannt wird?

Dann wird der IAB grundsätzlich im ursprünglichen Abzugsjahr rückgängig gemacht. Bei einem IAB aus 2025 wird also der Steuerbescheid 2025 geändert; zusätzliche Liquiditäts- und Zinsfolgen sind möglich. 1

Erhöht die IAB-Hinzurechnung das Kapitalkonto nach § 15a EStG?

Nein. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG beeinflusst das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG nicht. 14

Belege im Text

Fußnoten

  1. § 7g Absatz 1 bis 4 EStG: Rechtsgrundlagen für Höhe und Voraussetzungen des IAB, dreijährige Investitionsfrist, Hinzurechnung, Anschaffungskostenminderung sowie Rückgängigmachung bei ausbleibender Investition oder schädlicher Nutzung.

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  2. § 7g Absatz 7 EStG und § 52 Absatz 16 EStG: Bei Personengesellschaften tritt die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sätze 2 und 3 trennen IAB des Gesamthandsgewinns und des Sonderbetriebsgewinns. Die Regel gilt für IAB aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

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  3. BMF vom 15. Juni 2022, BStBl I 2022, 945, Randnummern 17 und 18: Die Finanzverwaltung lässt den IAB vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung zu, wenn der Rechtsnachfolger investieren soll. Randnummer 18 ordnet die entsprechende Anwendung ausdrücklich für die Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG an.

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  4. BMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 29 und 30: Ohne begünstigte Investition ist der IAB im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Eine Betriebsübertragung erzeugt kein zusätzliches Rumpfwirtschaftsjahr; der Rechtsnachfolger investiert innerhalb der ursprünglichen Frist. Dies gilt entsprechend für die Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG.

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  5. § 24 UmwStG: Regelt die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft. Der Ansatz zum Buch- oder Zwischenwert setzt einen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus; ohne Antrag ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen.

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  6. Umwandlungssteuererlass 2025, insbesondere Randnummern 01.47 sowie 24.01 bis 24.07: Behandelt unter anderem die Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen, den Buchwertantrag, den maßgeblichen Übertragungszeitpunkt und die notwendige Gewährung beziehungsweise Erhöhung von Gesellschaftsrechten.

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  7. Umwandlungssteuererlass 2025, Randnummer 24.03 in Verbindung mit 20.05 bis 20.08: Für die steuerbegünstigte Einbringung müssen die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs oder Teilbetriebs übertragen werden. Zurückbehaltene oder zeitgleich anderweitig übertragene Grundlagen können die Buchwertfortführung gefährden.

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  8. BMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 20, 52 und 53: Die Angaben zu § 7g sind elektronisch zu übermitteln. IAB-Abzug und Hinzurechnung erfolgen außerhalb der Bilanz; die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird dagegen innerhalb der Steuerbilanz vorgenommen.

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  9. BMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 23 bis 28: Beschreibt die Hinzurechnung im Investitionsjahr und das Wahlrecht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 Prozent, höchstens um den hinzugerechneten Betrag, zu mindern.

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  10. BMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 33 bis 47, insbesondere Randnummer 39: Regelt Verbleibens- und Nutzungsfrist, mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung und die Folgen einer Betriebsübertragung. Die Übertragung nach dem UmwStG kann unschädlich sein, wenn der Betrieb fortgeführt und das Wirtschaftsgut weiterhin begünstigt genutzt wird.

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  11. BFH, Urteil vom 10. März 2016 – IV R 14/12: Der BFH bestätigte die Möglichkeit eines IAB vor unentgeltlicher Betriebsübertragung, wenn die Investition im fortgeführten Betrieb durch den Rechtsnachfolger zu erwarten ist. Das BMF überträgt diese Grundsätze auf § 24 UmwStG.

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  12. BFH, Beschluss vom 15. November 2017 – VI R 44/16; heutige Gesetzeslage: Der BFH ließ nach damaligem Recht die Nutzung eines Gesamthands-IAB durch eine Investition im Sonderbetriebsvermögen zu. Für aktuelle IAB schließen § 7g Absatz 7 Sätze 2 und 3 EStG sowie Randnummern 5, 58 und 59 des BMF-Schreibens diese bereichsübergreifende Nutzung aus.

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  13. BFH, Urteil vom 29. September 2022 – IV R 18/19: Neben der Fortführung eines IAB nach unentgeltlicher Übertragung behandelt die Entscheidung die steuerliche Anerkennung von Gewinnverteilungsabreden. Spätere Vereinbarungen sind kein beliebig rückwirkendes Instrument zur Verlagerung der IAB-Folgen.

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  14. BFH, Urteil vom 16. Januar 2025 – IV R 28/23: Die außerbilanzielle Hinzurechnung eines IAB erhöht nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG.

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  15. § 89 Absatz 2 AO: Ermöglicht auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts, wenn daran wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

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  16. BMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 1 bis 3: Auch in der Betriebseröffnungsphase kann § 7g EStG anwendbar sein. In Zweifelsfällen sind objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen wie Finanzierung, Vertragsverhandlungen, Bestellungen oder bereits entstandene Aufwendungen glaubhaft zu machen.

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  17. BFH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – VIII R 41/09; H 16 EStH: § 24 UmwStG setzt einen Betrieb und den Übergang seiner funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Ein Betrieb muss im Übertragungszeitpunkt bereits als funktionsfähiger geschäftlicher Organismus vorhanden sein, auch wenn die werbende Tätigkeit noch nicht begonnen hat.

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Quellen und Rechtsstand

Recherche- und Rechtsstand: 8. August 2026. Vor einer Veröffentlichung oder Umsetzung werden zeitkritische Vorschriften und Beträge erneut geprüft.

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