IAB & Unternehmensstruktur
IAB ohne laufenden Betrieb: Reicht § 24 UmwStG für die Einbringung in die KG?
Wenn das Einzelunternehmen nur aus einem außerbilanziell gebildeten IAB besteht, gibt es möglicherweise keinen einbringungsfähigen Betrieb. Warum eine Finanzamtsanzeige das nicht ersetzt und welche Gestaltungen belastbarer sind.
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Kernaussagen
Was Sie vor einer Entscheidung wissen sollten.
- Ein IAB ist kein Wirtschaftsgut und kein Bilanzposten. Er kann deshalb nicht wie ein Vermögensgegenstand aus dem Einzelunternehmen auf die KG übertragen werden. 3
- § 7g EStG kann bereits in einer ernsthaft begonnenen Betriebseröffnungsphase anwendbar sein. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass bereits ein nach § 24 UmwStG einbringungsfähiger Betrieb vorhanden ist. 2 7 8
- Eine bloße Anzeige beim Finanzamt ersetzt weder den zivilrechtlichen Einbringungsvorgang noch einen tatsächlich vorhandenen Betrieb, die Übertragung seiner wesentlichen Grundlagen, Gesellschaftsrechte oder den Buchwertantrag. 4 5 6
- Die Einbringung in das Gesamthandsvermögen und die Zuordnung einzelner Grundlagen zum Sonderbetriebsvermögen sind keine frei austauschbaren Erklärungsvarianten. Sonderbetriebsvermögen ist kein eigener Rechtsträger. 6 9
- Besteht tatsächlich nur der IAB, sind eine Rückgängigmachung mit möglicher Neubildung bei der KG, eine vorherige Investition im Einzelunternehmen oder eine verbindliche Auskunft regelmäßig belastbarer als eine nur deklarierte §-24-Einbringung. 11 12
- Der konkret beschriebene IAB-only-Grenzfall ist – soweit in den amtlichen Quellen ersichtlich – nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Die Einbringungsfähigkeit muss deshalb anhand der tatsächlich vorhandenen betrieblichen Substanz beurteilt werden.
Die klare Antwort: Die Anzeige ist nicht die Einbringung
§ 24 UmwStG verlangt keine förmliche Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Ein Einzelunternehmen kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine bestehende oder neu entstehende Personengesellschaft eingebracht werden. Dafür braucht es aber einen tatsächlichen Einbringungsvorgang auf vertraglicher und wirtschaftlicher Ebene. 4 5
Die Mitteilung an das Finanzamt ist lediglich die steuerliche Offenlegung dieses Vorgangs. Sie kann dokumentieren, was vereinbart und vollzogen wurde. Sie kann jedoch keinen Betrieb schaffen, keine Wirtschaftsgüter übertragen und keine Gesellschaftsrechte gewähren.
Der Buchwertantrag nach § 24 Absatz 2 UmwStG ist wiederum eine eigene steuerliche Erklärung der übernehmenden Personengesellschaft. Auch dieser Antrag ersetzt nicht den Einbringungsvertrag und nicht die tatsächliche Übertragung. Ohne wirksame Einbringung gibt es nichts, das zum Buchwert fortgeführt werden könnte. 4 6
Warum der IAB selbst kein einbringbares Betriebsvermögen ist
Der IAB mindert den steuerlichen Gewinn. Bei bilanzierenden Unternehmen erfolgt dieser Abzug außerhalb der Bilanz. Auch die spätere Hinzurechnung ist außerbilanziell; lediglich eine gewählte Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirkt sich in der Steuerbilanz aus. 3
Damit existiert durch den IAB weder ein Aktivposten noch ein Passivposten, der in einer Einbringungsbilanz angesetzt und auf die KG übertragen werden könnte. Ein IAB-Fortführungsblatt ist eine steuerliche Nebenrechnung, aber kein Vermögensgegenstand.
Ein Einzelunternehmen kann zwar ohne umfangreiche Buchungen oder Sachanlagen bestehen. Dann müssen jedoch andere objektiv vorhandene betriebliche Grundlagen erkennbar sein, beispielsweise übertragbare Verträge, Rechte, Genehmigungen, Bestellungen, Finanzierungsvorgänge, Kundenbeziehungen oder eine bereits konkret aufgebaute Organisation. Eine Gewerbeanmeldung oder ein Geschäftskonto allein beweisen noch keinen funktionsfähigen Betrieb. 2 7 8
Drei Prüfungsstufen, die nicht vermischt werden dürfen
- IAB-Berechtigung: Wurde eine ernsthafte Betriebseröffnung durch objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen begonnen und wurden die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt? 1 2
- Einbringungsfähigkeit: Besteht am Übertragungsstichtag bereits ein funktionsfähiger geschäftlicher Organismus mit bestimmbaren funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen? 7 8
- Wirksame Umsetzung: Werden diese Grundlagen aufgrund eines Einbringungs- und Gesellschaftsvertrags tatsächlich übertragen oder dem Betrieb der KG als Sonderbetriebsvermögen zugeordnet, erhält der Einbringende Gesellschaftsrechte und stellt die KG rechtzeitig den Buchwertantrag? 5 6
Welche Sachverhalte sind zu unterscheiden?
| Variante | Bewertung | Steuerliche Folge | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Nur IAB in der Steuererklärung; keine Verträge, Wirtschaftsgüter, Rechte oder konkreten Vorbereitungshandlungen | Sehr hohes Risiko | Der IAB selbst bildet keinen übertragbaren Betrieb. § 24 UmwStG ist sehr wahrscheinlich nicht anwendbar; eine Anzeige beim Finanzamt ändert daran nichts. 3 7 | IAB-Bildung und Betriebseröffnung nochmals prüfen. Rückgängigmachung und gegebenenfalls Neubildung bei der KG oder verbindliche Auskunft erwägen. 12 |
| Ernsthafte Betriebseröffnung mit übertragbaren Verträgen, Rechten, Finanzierung und dokumentierter Organisation | Einzelfallprüfung | Ein Betrieb in der Eröffnungsphase kann vorhanden sein. Für § 24 muss die Gesamtheit der funktional wesentlichen Grundlagen bereits bestimmbar und tatsächlich übertragbar sein. 2 7 8 | Betriebsgrundlagen inventarisieren, Einbringungsvertrag entwerfen und die Einbringungsfähigkeit bei erheblicher Steuerwirkung vorab verbindlich klären. |
| Funktionsfähiger Betrieb wird vollständig gegen Gesellschaftsrechte in das Gesamthandsvermögen der KG eingebracht | Grundsätzlich § 24-fähig | Bei wirksamer Übertragung und rechtzeitigem Buchwertantrag kann der Betrieb steuerlich durch die KG fortgeführt werden. 4 6 11 | Vertrag, Übertragungsstichtag, Kapitalkonto I, tatsächlichen Vollzug, Buchwertantrag und IAB-Nebenrechnung aufeinander abstimmen. |
| Vollständige Betriebseinbringung; einzelne Grundlagen werden Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden | Grundsätzlich möglich | § 24 UmwStG wird nicht ausgeschlossen, wenn Teile des eingebrachten Betriebsvermögens Sonderbetriebsvermögen werden. Die Grundlagen müssen der KG tatsächlich für ihren Betrieb dienen. 6 | Eigentum, Nutzungsüberlassung, Sonderbilanz, Vertragsvollzug und funktionale Bedeutung jedes zurückbehaltenen Wirtschaftsguts dokumentieren. |
| Nur ein einzelnes Wirtschaftsgut wird aus dem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen überführt | Nicht automatisch § 24 | Die Einzelwirtschaftsgutüberführung richtet sich grundsätzlich nach § 6 Absatz 5 EStG. Sie bewirkt für sich allein keine Fortführung des gesamten Betriebs und keine freie Übertragung des IAB. 9 | § 6 Absatz 5 EStG und die Nutzungsfolgen getrennt prüfen; die IAB-Fortführung nicht allein aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts ableiten. |
Variante 1: Einbringung in das Gesamthandsvermögen der KG
Dies ist für die spätere Investition durch die KG regelmäßig die klarste Struktur. Gegenstand des Vertrags ist der gesamte vorhandene Betrieb. Im Wege der Einzelrechtsnachfolge werden die einzelnen Wirtschaftsgüter, Rechte und Vertragsverhältnisse auf die KG übertragen. Der Einbringende wird Mitunternehmer oder erweitert seine Mitunternehmerstellung. 5
Als Gegenleistung müssen Gesellschaftsrechte gewährt werden. Nach dem Umwandlungssteuererlass reicht eine Buchung ausschließlich auf einem Darlehens-, Rücklagen- oder bloß variablen Kapitalkonto nicht aus. Regelmäßig muss das die Beteiligung abbildende Kapitalkonto I erhöht werden. Das gilt auch bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG. 6
Bei Einzelrechtsnachfolge kann die Einbringung grundsätzlich nicht steuerlich zurückbezogen werden. Die KG sollte das Investitionsgut daher erst erwerben, nachdem der Einbringungsvertrag wirksam geworden und der Betrieb tatsächlich übergegangen ist. 6
- Einbringungsgegenstand und sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen bestimmen.
- Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag mit tatsächlichem Wirksamkeitsdatum abschließen.
- Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter, Rechte, Verträge und Verpflichtungen vollziehen.
- Gesellschaftsrechte beziehungsweise Erhöhung des Kapitalkontos I eindeutig vereinbaren und buchen.
- Buchwertansatz durch die KG rechtzeitig nach § 24 Absatz 2 UmwStG beantragen.
- IAB außerhalb der Bilanz in einem Fortführungsblatt mit Ursprungsjahr, Betrag und Frist nachhalten.
- Erst danach Bestellung, wirtschaftliches Eigentum und Aktivierung des Investitionsguts bei der KG verwirklichen.
Variante 2: Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen
Sonderbetriebsvermögen ist kein selbstständiger Rechtsträger. Eigentümer bleibt der Gesellschafter; steuerlich wird das Wirtschaftsgut seinem Mitunternehmeranteil zugerechnet, weil es dem Betrieb der Personengesellschaft oder seiner Beteiligung dient.
Deshalb wird nicht das Einzelunternehmen als Rechtsträger in ein Sonderbilanzvermögen umgewandelt. Steuerlich kann bei einer tatsächlichen Betriebseinbringung nach § 24 UmwStG ein Teil der betrieblichen Grundlagen Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden werden. Der zugrunde liegende Gesamtvorgang bleibt aber die Einbringung des Betriebs in die Personengesellschaft. 6
Wird dagegen nur ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem eigenen Betriebsvermögen in das eigene Sonderbetriebsvermögen überführt, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 EStG die vorrangige Bewertungsnorm. Das ist keine Ersatz-Einbringung für einen nicht vorhandenen Betrieb. 9
Zusätzlich trennt § 7g Absatz 7 EStG aktuelle IAB des Gesamthandsgewinns und des Sonderbetriebsgewinns. Für die erstmalige Zuordnung eines aus dem Einzelunternehmen stammenden Alt-IAB zu einem späteren Sonderbetriebsbereich enthält das Gesetz keine ausdrückliche freie Zuordnungsregel. Diese Variante sollte deshalb nicht ohne Einzelfallprüfung als sichere Standardlösung veröffentlicht oder umgesetzt werden. 10
- Rechtliches Eigentum und steuerliche Zuordnung getrennt dokumentieren.
- Nutzungsüberlassung an die KG und betriebliche Funktion des Wirtschaftsguts vertraglich festhalten.
- Sonderbilanz und Sonderbetriebs-EÜR mit der Gesamthandsrechnung abstimmen.
- Bei einem aus dem Einzelunternehmen übernommenen IAB vor der Investition eine verbindliche Zuordnungsentscheidung einholen. 12
Was dem Finanzamt tatsächlich mitzuteilen und zu beantragen ist
Ein sinnvolles Schreiben an das Finanzamt beschreibt einen bereits vertraglich vereinbarten und tatsächlich vollzogenen Vorgang. Es sollte nicht formulieren, die Anzeige selbst bewirke die Einbringung.
Der Buchwertantrag ist von der übernehmenden Personengesellschaft bei ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Führt die KG die Einnahmenüberschussrechnung zulässigerweise nahtlos fort, ist der Antrag spätestens mit der erstmaligen Einreichung der EÜR für das Einbringungsjahr zu stellen. Ein Wechsel zur Bilanzierung ist in diesem Sonderfall nicht allein wegen der Einbringung erforderlich. 6
Das Finanzamt des Einzelunternehmens erhält die abschließende Gewinnermittlung bis zum tatsächlichen Übertragungszeitpunkt und die Erläuterung des Einbringungsvorgangs. Der IAB wird nicht in eine Eröffnungsbilanz eingebucht, sondern in der steuerlichen Nebenrechnung und den elektronischen §-7g-Datensätzen nachvollziehbar fortgeführt. 3
- Datum und Vertragsgrundlage der Einbringung
- vollständige Beschreibung des eingebrachten Betriebs
- Verzeichnis der funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen und Übertragungsnachweise
- Zuordnung zum Gesamthands- und gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen
- Gewährung oder Erhöhung der Gesellschaftsrechte, regelmäßig Kapitalkonto I
- ausdrücklicher Antrag der KG auf Buchwertansatz nach § 24 Absatz 2 UmwStG
- IAB-Fortführungsblatt mit Abzugsjahr, Betrag, Investitionsfrist und vorgesehenem Investitionsbereich
- Hinweis, dass der IAB selbst kein Bestandteil des bilanziell eingebrachten Vermögens ist
Was tun, wenn wirklich nur der IAB existiert?
In diesem Fall sollte nicht versucht werden, durch eine nachträgliche Formulierung einen Betrieb zu fingieren. Ein nur für die Einbringung eingerichtetes Konto oder eine isolierte Gewerbeanmeldung ersetzt keinen funktionsfähigen geschäftlichen Organismus.
Welche Alternative die geringste Gesamtbelastung verursacht, hängt von Investitionsfrist, geplantem Käufer, Finanzierung, Steuersatz und bereits eingetretenen Bindungen ab. Die frühestmögliche Steuerwirkung bleibt ein Ziel, darf aber nicht auf einer Einbringung beruhen, deren Grundvoraussetzungen nicht nachweisbar sind.
| Variante | Bewertung | Steuerliche Folge | Was konkret zu tun ist |
|---|---|---|---|
| IAB im Einzelunternehmen rückgängig machen und bei der KG neu bilden | Meist klarste Zuordnung | Die ursprüngliche Steuerwirkung kann ganz oder teilweise verloren gehen; dafür liegen Abzug und spätere Investition von Anfang an im richtigen Betrieb und Vermögensbereich. 1 10 | Änderbarkeit des Abzugsjahres, Gewinngrenze, verbleibende Investitionsfrist und elektronische Übermittlung bei der KG prüfen. |
| Zunächst im Einzelunternehmen investieren, danach den realen Betrieb einschließlich Wirtschaftsgut einbringen | Mögliche Alternative | Hinzurechnung und Anschaffungskostenminderung erfolgen zunächst im Einzelunternehmen. Eine spätere Buchwerteinbringung kann während der Nutzungsfrist unschädlich sein, wenn der Betrieb fortgeführt und das Wirtschaftsgut weiterhin begünstigt genutzt wird. 13 | Käufer, Rechnung, wirtschaftliches Eigentum, Nutzung und spätere Einbringung in dieser Reihenfolge lückenlos dokumentieren. |
| Betrieb in der Eröffnungsphase einbringen | Nur mit realer Substanz | Möglich, wenn am Einbringungsstichtag bereits ein funktionsfähiger und übertragbarer Betrieb vorhanden ist. Reine Absicht oder steuerliche Erklärung genügt nicht. 2 7 8 | Objektive Vorbereitungshandlungen und sämtliche übertragbaren Grundlagen vorab inventarisieren; keine rückwirkende Dokumentation konstruieren. |
| Verbindliche Auskunft vor der Einbringung | Bei wesentlicher Steuerwirkung empfohlen | Das Finanzamt beurteilt einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt verbindlich. Die Auskunft ist regelmäßig gebührenpflichtig. 12 | Vertragsentwürfe, Tatsachen, geplante Zuordnung und konkrete Rechtsfragen vollständig vor der Umsetzung einreichen. |
Praxisbeispiel: IAB 2025, KG-Gründung und Investition 2026
A macht 2025 in einer EÜR eines neu bezeichneten Einzelunternehmens einen IAB von 50.000 Euro geltend. Es gibt keine Ausgangsumsätze, keine Verträge, keine Bestellung, keine Finanzierung, keine Rechte und keine bereits entstandenen betrieblichen Aufwendungen. 2026 gründet A mit seiner Komplementär-GmbH eine GmbH & Co. KG. Die KG soll das Investitionsgut kaufen.
Eine Erklärung, das Einzelunternehmen werde in die KG eingebracht, ist hier voraussichtlich nicht ausreichend. Der IAB ist kein Wirtschaftsgut; ein funktionsfähiger, übertragbarer Betrieb ist nach den beschriebenen Tatsachen nicht erkennbar. Die Finanzverwaltung kann deshalb sowohl die ursprüngliche Betriebseröffnung als auch die Voraussetzungen einer Einbringung nach § 24 UmwStG bestreiten. 2 3 7
Anders kann der Fall liegen, wenn A bereits vor der Einbringung einen übertragbaren Miet-, Betreiber- oder Liefervertrag abgeschlossen, verbindliche Finanzierungsschritte unternommen, Genehmigungen beschafft und eine funktionsfähige Organisation aufgebaut hat. Dann muss geprüft werden, ob gerade diese Gesamtheit die wesentlichen Grundlagen des geplanten Betriebs bildet und vollständig auf die KG übergeht.
Für den Ausgangsfall ist die belastbarste Reihenfolge regelmäßig: Rückgängigmachung beziehungsweise Neubildung bei der KG prüfen oder die Investition zunächst im Einzelunternehmen verwirklichen. Soll dennoch vor der Investition eingebracht werden, sollte die Finanzverwaltung den vollständig beschriebenen Sachverhalt vorab im Rahmen einer verbindlichen Auskunft beurteilen. 12
Unterlagen für eine belastbare verbindliche Auskunft
Die Frage darf nicht abstrakt lauten, ob ein IAB auf eine KG übertragen werden kann. Der Antrag muss den noch nicht verwirklichten Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei beschreiben. 12
- Steuererklärung und §-7g-Datensatz des Abzugsjahres
- Chronologie sämtlicher Vorbereitungshandlungen mit Belegen
- Geschäftsmodell und Beschreibung der betrieblichen Funktion des geplanten Wirtschaftsguts
- Entwürfe von Gesellschafts- und Einbringungsvertrag
- Verzeichnis sämtlicher vorhandener und zu übertragender Betriebsgrundlagen
- geplante Kapitalkontenbuchung und gewährte Gesellschaftsrechte
- vorgesehene Zuordnung des Investitionsguts zum Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen
- konkreter Zeitplan für Einbringung, Bestellung, wirtschaftliches Eigentum und Aktivierung
- ausformulierte Rechtsfragen zu § 24 UmwStG, § 6 Absatz 5 EStG und § 7g Absatz 7 EStG
Fazit
Die Aussage, eine Finanzamtsanzeige ersetze die formale Umwandlung, ist missverständlich. Richtig ist: Für § 24 UmwStG muss nicht zwingend das Umwandlungsgesetz genutzt werden. Eine einzelrechtsgeschäftliche Einbringung genügt, wenn ein wirklicher Betrieb vorhanden ist, seine wesentlichen Grundlagen tatsächlich übergehen, der Einbringende Gesellschaftsrechte erhält und die KG den Buchwertansatz rechtzeitig beantragt. 4 5 6
Besteht das Einzelunternehmen dagegen nur aus dem außerbilanziellen IAB, fehlt regelmäßig gerade der Gegenstand, der eingebracht werden soll. Weder ein Begleitschreiben noch eine Buchung auf einem Kapitalkonto kann diesen Mangel beseitigen. Für diesen Grenzfall sind eine saubere Neuordnung des IAB oder eine verbindliche Auskunft mögliche steuerliche Prüfwege. Die CFS Steuerberatungsgesellschaft mbH ordnet Steuerwirkung, Erklärungstechnik und die steuerlich relevanten Tatsachen des Investitionsablaufs ein; Einbringungsvertrag und sonstige Rechtsfragen verantwortet der Rechtsberater.
Häufige Fragen
FAQ zu IAB Einzelunternehmen § 24 UmwStG
Kann ein Einzelunternehmen nur aus einem IAB bestehen?
Der IAB selbst ist kein Wirtschaftsgut und kein Bilanzposten. Ein Betrieb kann sich zwar noch in der Eröffnungsphase befinden; dann müssen aber objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen und ein ernsthaft aufgebauter betrieblicher Organismus nachweisbar sein. 2 3
Ersetzt die Anzeige an das Finanzamt die Einbringung nach § 24 UmwStG?
Nein. Die Anzeige beschreibt nur einen tatsächlich vereinbarten und vollzogenen Vorgang. Erforderlich bleiben ein einbringungsfähiger Betrieb, die Übertragung seiner wesentlichen Grundlagen, Gesellschaftsrechte und der rechtzeitige Buchwertantrag der KG. 4 5 6
Muss eine Einbringung nach § 24 UmwStG über das Umwandlungsgesetz erfolgen?
Nein. Auch eine einzelrechtsgeschäftliche Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen oder die Einbringung des Einzelunternehmens in eine bestehende Personengesellschaft kann unter § 24 UmwStG fallen. 5
Kann der IAB einfach dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden?
Nein. Sonderbetriebsvermögen ist kein eigener Rechtsträger, und der IAB ist kein übertragbares Wirtschaftsgut. Zudem trennt § 7g Absatz 7 EStG Gesamthands- und Sonderbetriebsbereich. Die konkrete Zuordnung eines Alt-IAB aus dem Einzelunternehmen sollte vorab geklärt werden. 9 10
Wer stellt den Antrag auf Buchwertfortführung?
Den Antrag nach § 24 Absatz 2 UmwStG stellt die übernehmende Personengesellschaft bei ihrem zuständigen Finanzamt. Bei zulässig fortgeführter EÜR ist die erstmalige Einreichung der EÜR für das Einbringungsjahr die maßgebliche Antragsfrist. 6
Was ist bei erheblicher Steuerwirkung die sicherste Vorgehensweise?
Vor der noch nicht verwirklichten Einbringung sollte eine verbindliche Auskunft nach § 89 Absatz 2 AO beantragt werden. Der Antrag muss die vorhandene betriebliche Substanz, Vertragsentwürfe und die geplante Zuordnung vollständig darstellen. 12
Belege im Text
Fußnoten
§ 7g Absatz 1 bis 4 EStG: Regelt Voraussetzungen, Höhe, Investitionsfrist, Hinzurechnung, Anschaffungskostenminderung und Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags.
Amtliche Fundstelle öffnenBMF vom 15. Juni 2022, BStBl I 2022, 945, Randnummern 1 bis 3: Unternehmen in der Eröffnungsphase können § 7g EStG nutzen. In Zweifelsfällen sind die ernsthafte Betriebseröffnung und objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen glaubhaft zu machen.
Amtliche Fundstelle öffnenBMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 52 und 53: IAB-Abzug und Hinzurechnung erfolgen bei Bilanzierenden außerhalb der Bilanz. Nur die gewählte Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirkt innerhalb der Steuerbilanz.
Amtliche Fundstelle öffnen§ 24 UmwStG: Vorausgesetzt wird die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft. Der Buch- oder Zwischenwertansatz erfolgt nur auf Antrag und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Amtliche Fundstelle öffnenUmwandlungssteuererlass 2025, Randnummer 01.47: Beschreibt als zivilrechtliche Formen unter anderem die Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen und die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bestehende Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Amtliche Fundstelle öffnenUmwandlungssteuererlass 2025, Randnummern 24.03 bis 24.07: Regelt unter anderem Buchwertantrag, Fortführung einer EÜR, teilweise Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen, fehlende Rückwirkung bei Einzelrechtsnachfolge und die notwendige Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Amtliche Fundstelle öffnenBFH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – VIII R 41/09: Ein Betrieb ist für § 24 UmwStG eingebracht, wenn seine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Personengesellschaft übergehen.
Amtliche Fundstelle öffnenAmtliches Einkommensteuer-Handbuch, H 16 – Funktionsfähiger Betrieb: Im Übertragungszeitpunkt muss bereits ein funktionsfähiger Betrieb vorhanden sein. Eine bereits ausgeübte werbende Tätigkeit ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
Amtliche Fundstelle öffnen§ 6 Absatz 5 EStG: Regelt unter anderem Buchwertüberführungen einzelner Wirtschaftsgüter zwischen eigenem Betriebsvermögen und eigenem Sonderbetriebsvermögen sowie Übertragungen in das Gesamthandsvermögen.
Amtliche Fundstelle öffnen§ 7g Absatz 7 EStG: Trennt bei Personengesellschaften IAB des gemeinschaftlichen Gewinns von IAB des Sonderbetriebsgewinns und ordnet sie ausschließlich Investitionen im jeweiligen Vermögensbereich zu.
Amtliche Fundstelle öffnenBMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 17 und 18: Die Grundsätze zur IAB-Bildung vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gelten entsprechend vor der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG. Die Regel setzt eine wirksame Einbringung von Betriebsvermögen voraus.
Amtliche Fundstelle öffnen§ 89 Absatz 2 und 3 AO: Ermöglicht eine grundsätzlich gebührenpflichtige verbindliche Auskunft zu einem genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen.
Amtliche Fundstelle öffnenBMF vom 15. Juni 2022, Randnummern 33 bis 47, insbesondere Randnummer 39: Die Übertragung eines Betriebs nach dem Umwandlungssteuergesetz kann innerhalb der Nutzungsfrist unschädlich sein, wenn der Betrieb fortgeführt und das Wirtschaftsgut weiterhin begünstigt genutzt wird.
Amtliche Fundstelle öffnen
Quellen und Rechtsstand
Recherche- und Rechtsstand: 8. August 2026. Vor einer Veröffentlichung oder Umsetzung werden zeitkritische Vorschriften und Beträge erneut geprüft.
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag und Bereichstrennung
- BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zu § 7g EStG
- § 24 UmwStG – Einbringung in eine Personengesellschaft
- BMF-Schreiben vom 02.01.2025 – Umwandlungssteuererlass
- BFH, Urteil vom 04.12.2012 – VIII R 41/09
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch – H 16 Funktionsfähiger Betrieb
- § 6 Absatz 5 EStG – Einzelwirtschaftsgutüberführungen
- § 89 AO – Verbindliche Auskunft
Individuelle steuerliche Prüfung
Die steuerliche Prüfung beginnt vor der Unterschrift.
Im Strategie-Vorcheck ordnen wir Ziel, Größenordnung, Zeitplan und die steuerlich relevanten Tatsachen und offenen Fachfragen ein. Rechtliche, wirtschaftliche, technische und finanzierungsbezogene Prüfungen bleiben davon getrennt.
Allgemeine Information, keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Keine Steuer-, Rendite-, Finanzierungs-, Wertentwicklungs- oder Anerkennungsgarantie.
