CFSSteuerberatungsgesellschaft mbH

IAB & Abschreibung

IAB und Ersatzwirtschaftsgut: Darf die geplante Investition später wechseln?

Mangelbedingter Austausch, Buchung des Ersatzhauses und Wechsel von PV zum Batteriespeicher – mit Beispielen zu Buchgewinn, Sonder-AfA und 5.000 Euro Mehrpreis.

Fachbeitrag25 Min. LesezeitGeprüfter Rechtsstand: 18. September 2026
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Kernaussagen

Was Sie vor einer Entscheidung wissen sollten.

  • Investitionsentscheidungen ändern sich. Eine gelieferte Maschine ist mangelhaft, ein Tiny House muss ausgetauscht werden oder ein ursprünglich geplantes PV-Projekt wird nicht umgesetzt, während sich stattdessen die Investition in einen Batteriespeicher anbietet. Dann stellt sich die zentrale Frage: Bleibt der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erhalten?
  • Die Antwort hängt davon ab, in welcher Phase sich der Vorgang befindet. Wurde bereits investiert und scheidet das angeschaffte Wirtschaftsgut während der gesetzlichen Bindungsfrist aus, gelten andere Regeln als bei einem noch offenen IAB, der erst einer späteren Investition zugeordnet werden soll.
  • Neu ergänzt: Wie der Austausch in der Anlagenbuchhaltung abzubilden ist, wann ein Buchgewinn und eine neue AfA entstehen und wie eine Zuzahlung von 5.000 Euro behandelt wird.

Zwei Fälle, zwei Prüfungswege

Der Begriff „Ersatzwirtschaftsgut“ wird in der Praxis für unterschiedliche Situationen benutzt. Für § 7g EStG sollten diese sauber getrennt werden:

Austausch nach bereits erfolgter Anschaffung: Das zuerst erworbene Wirtschaftsgut ist mangelhaft und wird während der Bindungsfrist zurückgegeben oder ersetzt.

Änderung vor der späteren Investition: Der IAB wurde gebildet, die damals erwartete Investition wird aber nicht durchgeführt. Stattdessen kauft derselbe Betrieb ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut.

Im ersten Fall geht es um die Verbleibens- und Nutzungsfrist des bereits angeschafften Wirtschaftsguts. Im zweiten Fall geht es darum, welcher späteren Investition ein noch offener IAB zugeordnet werden darf.

Austausch eines bereits angeschafften Wirtschaftsguts – Der Regelfall: Vorzeitiger Verkauf ist schädlich

Wurde ein IAB im Investitionsjahr hinzugerechnet und wurden gegebenenfalls die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG herabgesetzt, muss das Wirtschaftsgut grundsätzlich bis zum Ende des auf die Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres im begünstigten Betrieb verbleiben und vermietet oder mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.1

Veräußerung, Entnahme, Überführung in einen anderen Betrieb oder in das Umlaufvermögen sind innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich schädlich. Die Anwendung des § 7g Abs. 2 EStG wird dann rückabgewickelt.

Die Ausnahme: Umtausch wegen Mangelhaftigkeit

Die Finanzverwaltung lässt ausdrücklich eine Ausnahme zu: Scheidet das Wirtschaftsgut unmittelbar aufgrund eines nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängigen Ereignisses aus, gilt die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung dennoch als erfüllt. Genannt wird insbesondere der Umtausch wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität.2

Damit wird der wirtschaftliche Vorgang zutreffend erfasst: Der Unternehmer beendet seine Investition nicht, sondern setzt sie wegen eines Mangels mit einem gleich- oder höherwertigen Ersatzgegenstand fort.

Was die Dokumentation leisten muss

  • Die konkreten Mängel werden durch Abnahmeprotokoll, Mängelanzeige, Fotos, Gutachten oder Korrespondenz festgehalten.
  • Der Lieferant erkennt die Mangelhaftigkeit und die Rücknahme beziehungsweise den Austausch schriftlich an.
  • Rückgabe, Gutschrift und Ersatzbeschaffung bilden einen einheitlichen, zeitlich zusammenhängenden Vorgang.
  • Das Ersatzwirtschaftsgut ist funktional vergleichbar und mindestens gleichwertig.
  • Die betriebliche Nutzung oder Vermietung wird ohne vermeidbare Unterbrechung fortgesetzt.
  • Der Erwerber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer des Ersatzwirtschaftsguts; bei Finanzierung, Leasing oder Mietkauf ist die steuerliche Zurechnung ausdrücklich zu prüfen.

Praxisbeispiel: Mangelhaftes Tiny House und Ersatz über eine Leasingbank

Eine gewerblich tätige GbR erwirbt im Dezember 2025 von einem Tiny-House-Anbieter ein Haus für 100.000 Euro netto. Der Kaufpreis wird zunächst durch ein Verkäuferdarlehen finanziert. Nach der Übergabe zeigen sich erhebliche Mängel.

Im August 2026 nimmt der Anbieter das mangelhafte Haus zurück und erteilt eine Gutschrift. Die GbR erhält ein gleich- oder höherwertiges Ersatzhaus. Zur neuen Finanzierung verkauft der Anbieter das Ersatzhaus an eine Leasingbank; diese schließt mit der GbR einen verbindlichen Mietkaufvertrag. Das Verkäuferdarlehen wird abgelöst.

Steuerlich spricht viel für einen unschädlichen mangelbedingten Austausch, wenn sämtliche Schritte als einheitliche Ersatzabwicklung dokumentiert werden. Der Wechsel vom Verkäuferdarlehen zur Bankfinanzierung ist für sich genommen nicht schädlich. Entscheidend ist, dass die Rücknahme durch die Mängel ausgelöst wird, das Ersatzhaus mindestens gleichwertig ist und der GbR das wirtschaftliche Eigentum am Ersatzhaus zuzurechnen ist.3

Anders wäre es, wenn der Anbieter das alte Haus lediglich aus Kulanz oder aus wirtschaftlichen Gründen zurückkauft und die GbR später unabhängig davon ein neues Objekt anmietet. Dann können ein normaler Verkauf und eine eigenständige Neuentscheidung vorliegen. Auch ein echter Leasingvertrag, bei dem das wirtschaftliche Eigentum bei der Bank verbleibt, genügt nicht ohne Weiteres als Anschaffung durch die GbR.

Ergänzung zur Buchung des Tiny House Austauschs

Wie wird eine tatsächliche Ersatzlieferung verbucht? Genügt eine Änderung im Anlagenverzeichnis, oder entstehen ein Anlagenabgang mit Buchgewinn und eine neue Anschaffung mit Sonderabschreibung und degressiver AfA? Was gilt bei einem um 5.000 Euro höheren Preis?

Die Antwort hängt vom rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgang ab. Die Bezeichnung „Ersatzbeschaffung“ allein entscheidet weder über einen Buchgewinn noch über einen neuen Abschreibungsbeginn.

Der Erhalt des IAB entscheidet nicht über die Buchung

BMF vom 15.06.2022, Rn. 40, schützt die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung bei einem durch Mängel veranlassten Umtausch gegen ein Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität. Die Vorschrift ordnet weder generell eine Buchwertfortführung an noch gewährt sie automatisch eine weitere Sonderabschreibung. Beide Fragen sind gesondert nach den Anschaffungs- und Bewertungsregeln zu beurteilen. 12

Tatsächlicher VorgangBuchhalterische Einordnung
Ersatzlieferung zur Nacherfüllung des fortbestehenden KaufvertragsGrundsätzlich Fortführung der bisherigen Wert- und AfA-Historie; kein Verkaufserlös allein durch die Rückgabe.
Eigenständiger Rückkauf oder Verkauf und entgeltliche NeuanschaffungAltanlage ausbuchen, Abgangsergebnis ermitteln, neue Anschaffungskosten aktivieren und neue AfA-Voraussetzungen prüfen.
Rücktritt mit Kaufpreiserstattung und anschließendem NeukaufRückabwicklung und neue Anschaffung gesondert abbilden; insbesondere Vorsteuerberichtigung und mögliche §-7g-Folgen prüfen.

Eine bloße Umbenennung reicht als Nachweis nicht

Modell, Seriennummer beziehungsweise QR-Zuordnung, Rückgabe- und Ersatzlieferdatum sowie der Rechtsgrund müssen nachvollziehbar bleiben. Bei einer Fortführung können ein dokumentierter Austauschvermerk oder zwei miteinander verknüpfte Inventare verwendet werden. Historische Anschaffungskosten, IAB-Kürzung, bisherige AfA und Sonder-AfA dürfen dabei nicht verloren gehen. Eine neue Inventarnummer schafft für sich genommen keine neue steuerliche Anschaffung.

Die folgende Behandlung der Nacherfüllung ist eine Ableitung aus dem fortbestehenden Erwerbsvorgang und den allgemeinen Bewertungsregeln (§ 439 BGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Rn. 40 des BMF-Schreibens ist dafür keine eigenständige Buchungsregel. 1314

Ersatzlieferung und Zuzahlung von 5.000 Euro – Fortführung bei reiner Nacherfüllung

Erfüllt der Verkäufer seine ursprüngliche Verpflichtung durch ein mangelfreies Ersatzhaus, ohne den Erwerb wirtschaftlich aufzuheben und neu abzuschließen, wird grundsätzlich der verbliebene Buchwert fortgeführt. Eine erfolgsneutrale Umbuchung kann lauten: „Tiny Ersatzinventar an Tiny Altinventar“ zum Restbuchwert. In der Anlagenbuchhaltung werden zusätzlich die historischen Bruttowerte und kumulierten Abschreibungen übertragen. Bei fortgeführtem Inventar entfällt diese Umbuchung.

Der Austausch allein erzeugt keinen Buchgewinn und keine neue volle AfA-Basis. Das bisherige Abschreibungsverfahren und das bereits verbrauchte Sonder-AfA-Volumen sind weiterzuführen; eine tatsächlich geänderte Restnutzungsdauer ist zu prüfen. Insbesondere beginnt nicht allein wegen der Ersatzlieferung ein weiterer fünfjähriger Sonder-AfA-Zeitraum.

Nur der höhere Listenpreis löst keine Buchung aus

Ist das Ersatzhaus inzwischen 105.000 Euro statt 100.000 Euro wert, wird aber ohne Aufpreis geliefert, entstehen dadurch keine zusätzlichen Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlich geschuldeten Aufwendungen, nicht der aktuelle Verkaufspreis des Anbieters. 14

Tatsächlich vereinbarte Zuzahlung

Sind zusätzlich 5.000 Euro netto für eine bessere Ausstattung oder eine vertragliche Erweiterung des fortgeführten Erwerbs zu zahlen, sind diese grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren. Das setzt voraus, dass insgesamt weiterhin Nacherfüllung mit Wertfortführung vorliegt. Eine freiwillig gewählte neue Anschaffung ist nach dem Abschnitt zur Neuanschaffung zu behandeln.

Beispiel: Fortgeführter Restbuchwert vor Zuzahlung 25.000 Euro + 5.000 Euro = 30.000 Euro Buchwert vor weiterer Abschreibung. Unterstellt sind 19 % Umsatzsteuer, eine ordnungsgemäße Rechnung und voller Vorsteuerabzug. Sind 5.000 Euro bereits brutto, betragen die zusätzlichen Anschaffungskosten 4.201,68 Euro und die Vorsteuer 798,32 Euro.

SollHaben
Tiny House / nachträgliche Anschaffungskosten 5.000 € Abziehbare Vorsteuer 950 €Verbindlichkeiten Lieferant 5.950 €
Verbindlichkeiten Lieferant 5.950 €Bank 5.950 €

Abschreibung des Mehrbetrags

Nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen die AfA-Basis des fortgeführten Wirtschaftsguts. R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR berücksichtigt sie im Entstehungsjahr grundsätzlich wie zu Jahresbeginn angefallene Kosten; eine neue monatsanteilige Erstjahres-AfA auf den gesamten Preis von 105.000 Euro entsteht dadurch nicht. 15

Innerhalb des ursprünglichen Begünstigungszeitraums können begünstigte nachträgliche Anschaffungskosten auch das Sonder-AfA-Volumen erhöhen (§ 7a Abs. 1 EStG). Bei einem für 40 % Sonder-AfA begünstigten Altgut sind auf zusätzliche 5.000 Euro damit grundsätzlich weitere 2.000 Euro möglich. Bereits beanspruchte Beträge sind anzurechnen; ein neuer Begünstigungszeitraum beginnt nicht. 1617

Rückkauf und entgeltliche Neuanschaffung

Liegt wirtschaftlich ein eigenständiger Rückkauf des alten Hauses und der Erwerb eines neuen Hauses vor, sind beide Vorgänge vollständig zu buchen. Eine Verrechnung der Kaufpreise oder eine Finanzierung nur des Differenzbetrags ändert daran nichts.

Anlagenabgang und neue Anschaffung

Die laufende AfA des alten Hauses ist bis zum Abgang zu berücksichtigen. Der Nettoerlös abzüglich des dann verbleibenden steuerlichen Buchwerts und etwaiger Veräußerungskosten ergibt den Buchgewinn oder Buchverlust. Das neue Haus wird mit seinen eigenen Anschaffungskosten aktiviert. Ein bereits verwendeter IAB darf nicht nochmals für das Ersatzhaus eingesetzt werden. 12141517

Buchungsbeispiel eines echten Rückkaufs: Altpreis und Rückkaufpreis je 100.000 Euro netto, angenommener steuerlicher Restbuchwert am Abgangstag 25.000 Euro, neues Haus 105.000 Euro netto. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel; ein tatsächlicher Buchwert wurde nicht vorgegeben.

Buchgewinn aus dem Abgang: 100.000 Euro − 25.000 Euro = 75.000 Euro. Die 5.000 Euro Mehrpreis stecken bereits in den neuen Anschaffungskosten von 105.000 Euro. Sie werden nicht zusätzlich als Aufwand oder nochmals als Zugang gebucht.

VorgangBuchung aus Sicht des Investors
Verkauf des alten HausesForderung 119.000 € an Erlöse Anlagenabgang 100.000 € und Umsatzsteuer 19.000 €
Ausbuchung AltanlageAufwand Anlagenabgang 25.000 € an Tiny Altanlage 25.000 €
Kauf neues HausTiny Neuanlage 105.000 € und Vorsteuer 19.950 € an Verbindlichkeiten 124.950 €
Verrechnung beim selben VertragspartnerVerbindlichkeiten 119.000 € an Forderung 119.000 €; Restzahlung 5.950 €

Neue Sonderabschreibung und degressive AfA

Bei einer tatsächlichen Neuanschaffung kann das neue Haus erneut nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG begünstigt sein: insbesondere bewegliches abnutzbares Anlagegut, maßgeblicher Vorjahresgewinn höchstens 200.000 Euro und begünstigte Nutzung beziehungsweise Vermietung im Anschaffungsjahr und Folgejahr. Die Sonder-AfA beträgt nach geltendem Gesetz insgesamt bis zu 40 % und kann mit degressiver AfA kombiniert werden. 17

Beispiel für Anschaffung im August 2026, Nutzungsdauer 10 Jahre und keine neue IAB-Kürzung: 105.000 Euro × 30 % × 5/12 = 13.125 Euro degressive AfA; zusätzlich maximal 42.000 Euro Sonder-AfA. Zusammen 55.125 Euro, Restbuchwert 49.875 Euro. Die Sonder-AfA wird nicht zeitanteilig gekürzt. Der Saldo aus dem beispielhaften Abgangsgewinn und diesen neuen Abschreibungen beträgt +19.875 Euro; laufende Alt-AfA und sonstige Betriebsergebnisse kommen gesondert hinzu. 1718

Einordnung des Tiny-House-Praxisfalls – Die Bankfinanzierung muss zum Erwerbsvorgang passen

Der Praxisfall vom 4. August 2026 betraf den Kauf für 100.000 Euro netto im Dezember 2025, Rücknahme und Gutschrift im August 2026 sowie ein Ersatzhaus, das über eine Leasingbank im Mietkauf finanziert werden sollte. Für die Buchung genügt diese Beschreibung allein nicht: Eine Gutschrift kann eine kaufmännische Korrektur im Rahmen der Nacherfüllung, eine Kaufpreiserstattung oder eine Abrechnung eines Rückkaufs sein.

Wenn die ursprüngliche Anschaffung tatsächlich rückabgewickelt und das Ersatzhaus anschließend von der Bank neu an den Investor geliefert wird, ist eine reine Umbenennung des Altinventars nicht sachgerecht. Dann sind Rückabwicklung beziehungsweise Abgang und neue Anschaffung abzubilden. Eine bloße Ablösung des Verkäuferdarlehens durch ein Bankdarlehen schafft dagegen keine neue Anschaffung.

Beim echten Rückkauf durch den Anbieter liegt grundsätzlich ein Umsatz des Investors vor. Bei der Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufs steht dagegen die Korrektur dieses Erwerbs und seines Vorsteuerabzugs im Vordergrund. Die dargestellte Verkaufsbuchung darf deshalb nicht ungeprüft auf jede Rücknahmegutschrift übertragen werden. Bei einem Mietkauf entscheidet außerdem die wirtschaftliche Zurechnung; verbleibt das wirtschaftliche Eigentum bei der Bank, kann der Investor das Haus nicht selbst als Anlagegut abschreiben.

IAB Erhalt und Buchgewinn können nebeneinander stehen

Auch wenn der belegte mangelbedingte Austausch nach Rn. 40 für den ursprünglichen IAB unschädlich ist, folgt daraus keine Steuerfreiheit eines tatsächlich realisierten Abgangsgewinns. Bei einem freiwilligen Verkauf innerhalb der Bindungsfrist droht dagegen die Korrektur nach § 7g Abs. 4 EStG. Ein Ersatzkauf allein heilt das nicht. Die bisherige Sonder-AfA ist ebenfalls hinsichtlich ihrer eigenen Voraussetzungen zu prüfen. 1217

Eine Übertragung stiller Reserven nach R 6.6 EStR setzt eigenständige Voraussetzungen wie höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff voraus. Ein mangelbedingter Austausch eröffnet diese Möglichkeit nicht schon durch die Bezeichnung „Ersatzbeschaffung“.

Vor der konkreten Buchung festhalten: Rechtsgrund der Rückgabe, Inhalt der Gutschrift, tatsächlicher Rücknahmepreis, wirtschaftlicher Eigentumsübergang, bisherige IAB-Kürzung und Abschreibungen sowie Nettobetrag und Grund der Zuzahlung. Danach lässt sich eindeutig entscheiden, welcher der beschriebenen Buchungswege zutrifft.

Darf die ursprünglich geplante Investition wechseln? – Grundsatz: Der offene IAB ist nicht funktionsgebunden

Für aktuelle IAB muss der Steuerpflichtige bei der Bildung weder die Funktion des künftigen Wirtschaftsguts benennen noch eine konkrete Investitionsabsicht für genau dieses Wirtschaftsgut nachweisen. Im Investitionsjahr entscheidet er durch die Hinzurechnung, welchem tatsächlich angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgut der vorhandene IAB zugeordnet wird.4

Deshalb ist eine interne Planung „PV-Anlage“ bei einem bereits bestehenden Betrieb keine unveränderliche steuerliche Reservierung auf genau dieses Wirtschaftsgut. Wird die PV-Anlage später nicht gekauft, kann der noch offene IAB grundsätzlich für ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut desselben Betriebs eingesetzt werden. Der Wechsel muss innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist erfolgen.5

Noch offener IAB: Eine Zuordnung zu einer anderen begünstigten Investition ist grundsätzlich möglich.

Bereits verwendeter IAB: Wurde der IAB schon einer angeschafften PV-Anlage hinzugerechnet, kann derselbe Betrag nicht ein zweites Mal für einen Batteriespeicher eingesetzt werden.

Zu geringer Kaufpreis: Die Hinzurechnung ist auf 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugeordneten Wirtschaftsguts und auf den noch offenen IAB begrenzt.

Noch nicht eröffneter Betrieb: Die fehlende Funktionsbindung ersetzt nicht den Nachweis, dass am Abzugsstichtag bereits ein begünstigter Betrieb oder zumindest eine objektiv erkennbare Betriebseröffnungsphase bestand.

Vom geplanten PV-Investment zum Batteriespeicher

Ein für eine PV-Anlage gedachter IAB kann bei einem bestehenden Energie- oder Vermietungsbetrieb grundsätzlich mit dem späteren Kauf eines Batteriespeichers verwendet werden. Voraussetzung ist, dass der Speicher im Einzelfall ein neues oder gebrauchtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt und demselben Betrieb steuerlich zuzurechnen ist.6

Bei einem eigenständigen Großspeicher sprechen insbesondere eine eigene technische Funktion, getrennte Mess- und Steuerungstechnik, selbständige Vermarktung am Strom- oder Regelenergiemarkt, eigene Erlösverträge, Austauschbarkeit und eine gesonderte Aktivierung für ein selbständiges Wirtschaftsgut. Bei einem eng in eine PV-Anlage integrierten Heimspeicher kann die Beurteilung anders ausfallen. Maßgebend sind technische Kopplung, wirtschaftliche Funktion, Nutzung und Vertragsstruktur – nicht allein die Bezeichnung auf der Rechnung.

Rechenbeispiel: IAB für PV geplant, Batteriespeicher tatsächlich gekauft

Ergebnis für einen bereits bestehenden Betrieb: Der vorhandene IAB von 100.000 Euro kann grundsätzlich vollständig dem Batteriespeicher zugeordnet werden. Dass bei der Bildung eine PV-Anlage erwartet wurde, steht dem nach aktueller Rechtslage nicht entgegen.

Kostet der Speicher dagegen nur 120.000 Euro, können höchstens 60.000 Euro hinzugerechnet werden. Der Rest-IAB von 40.000 Euro benötigt innerhalb der verbleibenden Investitionsfrist weitere begünstigte Investitionen oder ist rückgängig zu machen.

MerkmalBeispiel
IAB-Jahr2024
Ursprüngliche PlanungPV-Anlage mit voraussichtlichen Kosten von 200.000 €
Gebildeter IAB100.000 €
PlanänderungPV-Projekt wird nicht umgesetzt
Tatsächliche InvestitionEigenständiger Batteriespeicher im Jahr 2026 für 250.000 € netto
Maximale Hinzurechnung125.000 € (= 50 % von 250.000 €), begrenzt auf den vorhandenen IAB
Verwendbarer IAB100.000 € vollständig

Derselbe Betrieb ist die entscheidende Grenze

Die Flexibilität betrifft das Wirtschaftsgut, nicht den Steuerpflichtigen oder Betrieb. Der IAB kann nicht frei zwischen Gesellschaften, Schwesterunternehmen, Beteiligungssphären oder mehreren selbständigen Betrieben desselben Rechtsträgers verschoben werden.7

  • Ein IAB eines Einzelunternehmens kann nicht durch den Kauf eines Batteriespeichers in einer neu gegründeten GmbH oder GbR verwendet werden.
  • Ein im Gesamthandsgewinn einer Personengesellschaft gebildeter IAB kann nur einer Investition im Gesamthandsvermögen zugeordnet werden.
  • Ein im Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters gebildeter IAB verlangt eine Investition im Sonderbetriebsvermögen dieses Gesellschafters.
  • Auch mehrere Betriebe desselben Unternehmers werden für § 7g grundsätzlich getrennt beurteilt; eine bloße Personenidentität genügt nicht.

Bestehendes Unternehmen

Bei einem bereits bestehenden, steuerpflichtigen Energie- oder Vermietungsbetrieb ist der Wechsel von der geplanten PV-Anlage zu einem eigenständigen Batteriespeicher regelmäßig gut darstellbar, wenn der Speicher demselben Betrieb zugeordnet, innerhalb der Frist angeschafft und anschließend begünstigt genutzt oder vermietet wird.

Noch nicht eröffneter oder nur für den IAB vorbereiteter Betrieb

Hier ist die Rechtslage deutlich strenger. § 7g verlangt einen Betrieb. Die Finanzverwaltung begünstigt zwar auch die Eröffnungsphase, verlangt aber objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen. In Zweifelsfällen muss die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft gemacht werden. Eine Gewerbeanmeldung, Kreditanträge, konkrete Verhandlungen, Bestellungen, bereits endgültig getragene Aufwendungen und Unterlagen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen sind nur Indizien, die in ihrer Gesamtheit überzeugen müssen.8

Das in Rn. 17 des BMF-Schreibens genannte Entfallen des Nachweises einer konkreten Investitionsabsicht darf deshalb nicht mit dem Entfallen des Betriebsnachweises verwechselt werden. Gerade bei einer Gesellschaft ohne Gewerbeanmeldung, Umsätze, Verträge oder eigenes Kostenrisiko kann eine verbindliche Bestellung der PV-Anlage praktisch das einzige starke Beweismittel dafür sein, dass am Bilanzstichtag überhaupt ein Gewerbebetrieb eröffnet werden sollte.9

Wurde die Gewerblichkeit im IAB-Jahr im Wesentlichen durch die verbindliche Bestellung einer PV-Anlage belegt und wird später statt dieser Anlage ein anderes Investitionsgut gekauft, kann das Finanzamt daraus schließen, dass der seinerzeit dokumentierte PV-Betrieb nicht wie behauptet eröffnet wurde.

Der Kauf eines Batteriespeichers ist dann nicht allein deshalb ausreichend, weil der IAB abstrakt nicht funktionsgebunden ist. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass Speicherbetrieb und ursprüngliches PV-Vorhaben Teil desselben, bereits am Abzugsstichtag objektiv erkennbaren Betriebskonzepts waren.

Der Wechsel von einer PV-Anlage zu einem Tiny House spricht regelmäßig für einen anderen Geschäftszweig oder sogar einen anderen Betrieb. Bei einer nur zur IAB-Bildung angelegten Gründung ist die Verwendung des IAB deshalb in der Praxis grundsätzlich nicht belastbar, solange nicht außergewöhnlich starke zeitnahe Unterlagen ein übergeordnetes Vermietungs- oder Sachwertbetriebskonzept belegen.

Die spätere Entwicklung darf als Beweisanzeichen herangezogen werden. Führten die im Abzugsjahr begonnenen konkreten Verhandlungen zeitnah zur ursprünglich geplanten Investition, stärkt das den Nachweis. Wird dagegen ein sachlich anderes Projekt umgesetzt, kann dies gegen die behauptete Betriebseröffnungsabsicht am Stichtag sprechen.10

PV-Anlage → Batteriespeicher oder Tiny House: Praxisampel

SituationEinordnung
Aktiver Energie-/Vermietungsbetrieb kauft statt PV einen selbständigen SpeicherGrün bis Gelb: grundsätzlich möglich; Identität des Betriebs und Speicherqualifikation dokumentieren.
Gründungsbetrieb mit breitem, bereits belegtem Energie- und SpeicherbetriebskonzeptGelb: möglich, wenn Unterlagen vom IAB-Stichtag PV und Speicher als Varianten desselben Betriebs tragen.
Gründungsbetrieb; nur verbindliche PV-Bestellung als GewerblichkeitsnachweisOrange bis Rot: späterer Speicher schwächt den ursprünglichen Betriebsnachweis; Einzelfallbegründung erforderlich.
Gründungsbetrieb; Wechsel von bestellter PV-Anlage zu Tiny HouseRot: regelmäßig anderes Geschäftskonzept; IAB-Verwendung in der Praxis grundsätzlich nicht belastbar.
Nur Gesellschaftsvertrag, Gewerbezweck, Angebot oder InformationsmaterialRot: regelmäßig zu wenig, wenn keine weitere objektive, kostenbehaftete Umsetzung erkennbar ist.

Die Voraussetzungen des Batteriespeichers

Die bloße Aussage „Batteriespeicher sind beweglich“ ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für eine belastbare IAB-Zuordnung sollten mindestens folgende Punkte positiv beantwortet werden:

Ist der Speicher ein selbständiges abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut und kein unselbständiger Gebäudebestandteil oder Bestandteil einer einheitlichen Gesamtanlage?

Wird der Speicher dem Anlagevermögen genau des Betriebs zugerechnet, für den der IAB gebildet wurde, und trägt dieser Betrieb das wirtschaftliche Eigentum?

Erfolgt die Anschaffung innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist?

Wird der Speicher bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder mindestens zu 90 % betrieblich genutzt?

Werden sämtliche Erlöse, Mietzahlungen beziehungsweise Speicherentgelte im IAB-Betrieb erfasst?

War bei einem Gründungsbetrieb bereits am Abzugsstichtag ein mit dem Speicher vereinbares Betriebskonzept objektiv erkennbar?

Ist die Investition steuerpflichtig und nicht lediglich einer vollständig steuerfreien oder privaten Sphäre zugeordnet?

Sonderfall: Steuerbefreite kleine PV-Anlage

Bei kleinen PV-Anlagen, deren Einnahmen vollständig nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, scheidet die IAB-Bildung nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig bereits deshalb aus, weil kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Der hier dargestellte Wechsel betrifft deshalb vor allem steuerpflichtige Energie-, Speicher- oder Vermietungsbetriebe. Ein eigenständiger Großspeicher mit steuerpflichtigen Erlösen ist anders zu beurteilen als ein privat beziehungsweise ausschließlich zur Eigenversorgung eingesetzter Heimspeicher.11

Entscheidungsmatrix für die Praxis

FallSteuerliche TendenzEntscheidender Punkt
Mangelhaftes Tiny House wird unmittelbar gegen ein gleich- oder höherwertiges Haus getauschtGrundsätzlich unschädlichMängelursache, Einheitlichkeit der Abwicklung und wirtschaftliches Eigentum dokumentieren
Altes Haus wird freiwillig verkauft; später erfolgt ein unabhängiger NeukaufGrundsätzlich schädlichKein mangelbedingter Umtausch, sondern gewöhnliche Veräußerung während der Bindungsfrist
Noch offener IAB eines aktiven Betriebs; derselbe Betrieb kauft einen eigenständigen BatteriespeicherGrundsätzlich möglichKeine Funktionsbindung; Betrieb, Wirtschaftsgut, Frist und Nutzung müssen passen
Gründungsbetrieb; PV-Bestellung war Hauptnachweis, später wird ein Speicher gekauftHohes RisikoNicht die Funktionsbindung, sondern die Betriebseröffnung am IAB-Stichtag ist zweifelhaft
Gründungsbetrieb wechselt von PV zu Tiny HouseRegelmäßig nicht belastbarTypischerweise anderer Geschäftszweig beziehungsweise Betrieb; ursprünglicher Gewerblichkeitsnachweis wird entkräftet
Batteriespeicher wird durch eine andere Gesellschaft gekauftNicht möglichIAB ist betriebs- und rechtsträgerbezogen
IAB wurde bereits vollständig einer angeschafften PV-Anlage zugeordnetNicht nochmals nutzbarEin bereits hinzugerechneter IAB kann nicht doppelt verwendet werden
Bank bleibt beim Leasing wirtschaftliche EigentümerinKeine Anschaffung durch NutzerSteuerliche Zurechnung des Speichers beziehungsweise Ersatzhauses fehlt
Gesellschaftszweck, Angebot oder Gewerbeanmeldung ohne weitere UmsetzungHohes RisikoFormale Unterlagen allein belegen regelmäßig noch keine belastbare Betriebseröffnung

Dokumentationspaket – Beim mangelbedingten Austausch

  • Kaufvertrag, Rechnung und ursprüngliches Anlageverzeichnis
  • Abnahmeprotokoll, Mängelanzeige, Bild- oder Gutachternachweise
  • Anerkennung der Mängel durch den Lieferanten
  • Rücknahmevereinbarung und Gutschrift mit Hinweis auf die Mangelhaftigkeit
  • Ersatzlieferungs- beziehungsweise Austauschvereinbarung
  • Nachweis der Gleich- oder Höherwertigkeit
  • Finanzierungs- oder Mietkaufvertrag und Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums
  • Lieferschein, Abnahme und neues Anlageverzeichnis

Beim Wechsel von PV zum Batteriespeicher

  • Unterlagen zur Bildung und Höhe des noch offenen IAB
  • Nachweis, dass Investitionsfrist und Höchstbetrag eingehalten sind
  • Gesellschafts- und Betriebszuordnung: Rechnung, Vertrag und Zahlung durch denselben Betrieb
  • Bei Gründungsbetrieben: vollständige Zeitschiene der bereits am IAB-Stichtag eingeleiteten Eröffnungsschritte
  • Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, Konten, eigene Aufwendungen und verbindliche Verträge – jeweils mit Datum
  • Schriftliches Betriebskonzept, das PV-Erzeugung und Speicherbetrieb nachvollziehbar als Varianten desselben Energiegeschäfts verbindet
  • Netzanschluss-, Standort-, Finanzierungs-, Vermarktungs- und Projektierungsunterlagen aus dem IAB-Jahr
  • Begründung, warum das ursprüngliche PV-Projekt entfiel und der Speicher keine nachträgliche Gründung eines anderen Betriebs darstellt
  • Technische Beschreibung zur selbständigen Funktion und Austauschbarkeit des Speichers
  • Eigentums-, Finanzierungs-, Standort- und Inbetriebnahmeunterlagen
  • Erlös-, Vermietungs-, Betriebsführungs- und Netzverträge
  • Nachweis der mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung beziehungsweise Vermietung

Fazit

Ein mangelhafter Investitionsgegenstand darf innerhalb der Bindungsfrist gegen einen gleich- oder höherwertigen Gegenstand ausgetauscht werden, ohne den IAB automatisch zu verlieren. Die Ausnahme lebt von einer belastbaren Mängel- und Austauschdokumentation.

Bei einem aktiven Betrieb ist ein noch offener IAB nicht auf die ursprünglich gedachte Funktion festgelegt. Deshalb kann ein für eine PV-Anlage geplanter IAB grundsätzlich einem später angeschafften eigenständigen Batteriespeicher zugeordnet werden.

Bei einem noch nicht eröffneten Betrieb steht jedoch der Betriebsnachweis davor. War die verbindliche PV-Bestellung das wesentliche Indiz für die Gewerblichkeit, kann der spätere Kauf eines anderen Wirtschaftsguts diesen Nachweis entkräften. Beim Wechsel zu einem Tiny House ist regelmäßig von einem anderen Geschäftskonzept auszugehen; beim Speicher muss die Kontinuität eines bereits dokumentierten Energie- oder Speicherbetriebs belegt werden.

Die strategische Reihenfolge lautet deshalb: zuerst die Existenz und Identität des Betriebs am IAB-Stichtag beweissicher dokumentieren, dann das Wirtschaftsgut und das wirtschaftliche Eigentum prüfen und erst anschließend den offenen IAB in der Gewinnermittlung der tatsächlichen Investition zuweisen.

Transparenz und individueller Prüfungsbedarf

CFS Steuerberatungsgesellschaft mbH erläutert die steuerliche Behandlung. Produkt- und Projektanbieter sowie Finanzierungspartner sind rechtlich und organisatorisch von CFS Steuer getrennt zu beurteilen. Der Beitrag enthält keine Empfehlung eines bestimmten Anbieters oder Finanzierungsmodells.

Der Beitrag enthält keine Mietgarantie, keine feste Rendite und keine Zusage einer bestimmten Steuerwirkung. Bei Gründungsbetrieben sollte die vollständige Dokumentation des IAB-Jahres vor einem Austausch des Investitionsprojekts steuerlich geprüft werden.

Kontakt: carsten.schupp@cfs-steuer.de

Fachliche Einordnung

Carsten Schupp

Steuerberater seit 2003. Schwerpunkt Steuergestaltung, Restrukturierung und die steuerliche Einordnung geplanter Vermögensvorhaben.

Profil und Arbeitsweise

Häufige Fragen

FAQ zu IAB Ersatzwirtschaftsgut

Muss das Ersatzwirtschaftsgut exakt dasselbe Modell sein?

Nein. Die Verwaltungsanweisung verlangt bei einem mangelbedingten Umtausch ein Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität. Funktionale Vergleichbarkeit und die Fortsetzung der betrieblichen Investition sollten aber eindeutig dokumentiert sein.

Ist eine Gutschrift statt eines direkten Austauschs schädlich?

Nicht zwingend. Gutschrift, Rücknahme und Ersatzkauf müssen jedoch als einheitlicher mangelbedingter Vorgang erkennbar sein. Je stärker die Geschäfte rechtlich und zeitlich auseinanderfallen, desto größer ist das Risiko, dass das Finanzamt eine normale Veräußerung annimmt.

Darf sich auch die Finanzierung ändern?

Ja. Die Ablösung eines Verkäuferdarlehens durch Bankfinanzierung oder Mietkauf ist für sich genommen unschädlich. Beim Mietkauf muss geprüft werden, wem das Wirtschaftsgut steuerlich zuzurechnen ist.

Kann ein PV-IAB für einen Batteriespeicher verwendet werden?

Bei einem bereits aktiven Betrieb grundsätzlich ja, wenn es sich um einen noch offenen IAB desselben Betriebs handelt und der Batteriespeicher ein begünstigtes selbständiges bewegliches Anlagegut ist. Bei einem Gründungsbetrieb muss zusätzlich die Kontinuität des bereits am Abzugsstichtag objektiv erkennbaren Betriebskonzepts nachgewiesen werden.

Reicht bei einem Gründungsbetrieb ein Angebot oder eine Gewerbeanmeldung?

Regelmäßig nicht allein. Beides sind Indizien. Belastbar wird der Nachweis erst durch eine Gesamtheit zeitnaher, objektiver und möglichst kostenbehafteter Schritte – etwa verbindliche Verträge, eigene Aufwendungen, Finanzierung, Standort, Netzanschluss, Projektierung und eine zusammenhängende Umsetzungszeitschiene.

Kann ein ursprünglich mit einer PV-Bestellung belegter Gründungs-IAB für ein Tiny House verwendet werden?

In der Praxis regelmäßig nicht belastbar. Zwar ist der IAB abstrakt nicht an die PV-Anlage gebunden. Der Wechsel zum Tiny House spricht aber typischerweise dafür, dass der am Abzugsstichtag dokumentierte PV-Betrieb nicht eröffnet wurde und später ein anderer Betrieb beziehungsweise Geschäftszweig entstanden ist.

Was passiert mit einem nicht vollständig verwendbaren Rest-IAB?

Er kann innerhalb der verbleibenden Investitionsfrist weiteren begünstigten Investitionen desselben Betriebs zugeordnet werden. Soweit dies nicht geschieht, ist der Abzug im ursprünglichen IAB-Jahr rückgängig zu machen.

Kann eine Schwester-GmbH oder neu gegründete GbR investieren?

Nicht für den IAB des ursprünglichen Betriebs. Der IAB folgt nicht der Personengruppe oder Unternehmensgruppe, sondern dem konkreten Betrieb und bei Personengesellschaften zusätzlich der zutreffenden Vermögenssphäre.

Reicht es beim Austausch, den Namen in der Anlagenbuchhaltung zu ändern?

Eine bloße Umbenennung dokumentiert den Vorgang nicht ausreichend. Bei reiner Nacherfüllung sind Wert- und AfA-Historie mit einem nachvollziehbaren Austauschvermerk fortzuführen. Bei einem eigenständigen Verkauf und Neukauf sind dagegen Anlagenabgang und neue Anschaffung zu buchen.

Entsteht beim Ersatzhaus automatisch ein neuer Anspruch auf Sonder-AfA?

Nein. Die IAB-Ausnahme für einen mangelbedingten Umtausch entscheidet nicht über die AfA. Bei Wertfortführung beginnt kein neuer Begünstigungszeitraum. Eine echte Neuanschaffung kann unter den Voraussetzungen des § 7g EStG erneut begünstigt sein.

Wie werden 5.000 Euro Mehrpreis behandelt?

Ein nur höherer Listenpreis ohne Zuzahlung wird nicht gebucht. Bei fortgeführtem Erwerb erhöhen tatsächlich vereinbarte 5.000 Euro netto grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert. Bei einem echten Neukauf für 105.000 Euro sind sie bereits im gesamten neuen Kaufpreis enthalten.

Belege im Text

Fußnoten

  1. 1: § 7g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG; BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl. I 2022, 945, Rn. 33–37 und 41.

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  2. 2: BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl. I 2022, 945, Rn. 40; ergänzend R 6.6 Abs. 2 EStR zu Ersatzbeschaffung bei höherer Gewalt oder behördlichem Eingriff.

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  3. 3: Zur steuerlichen Zurechnung § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; bei Leasing- und Mietkaufgestaltungen außerdem die Grundsätze der Leasingerlasse, BMF vom 19.04.1971, BStBl. I 1971, 264, und vom 22.12.1975, BStBl. I 1976, 172. Vertragsbezeichnung und zivilrechtliches Eigentum allein entscheiden nicht.

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  4. 4: § 7g Abs. 1 und 2 EStG; BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl. I 2022, 945, Rn. 17 und 24. Bestätigend BFH, Beschluss vom 18.03.2026 – IV B 46/25 (AdV), unter II.3.c aa: Seit dem StÄndG 2015 ist der IAB von einem konkreten Anschaffungsvorhaben gelöst und kann grundsätzlich jedem begünstigten Wirtschaftsgut innerhalb der Investitionsfrist zugeordnet werden.

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  5. 5: Vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl. 2025, § 7g Rn. 53; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rn. 1; Bugge in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. D 15. Diese Literatur wird auch im BFH-Beschluss IV B 46/25 herangezogen.

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  6. 6: § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG; BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 6–9 und 24. Der BFH hat umsatzsteuerrechtlich entschieden, dass ein Stromspeicher nicht zu den wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage gehört, weil er nicht der Stromproduktion dient: BFH, Beschluss vom 07.02.2018 – V B 105/17. Das ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht die ertragsteuerliche Prüfung des selbständigen Wirtschaftsguts.

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  7. 7: § 7g Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 EStG; BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 4, 5, 13 und 15. Zur Abgrenzung mehrerer gewerblicher Betätigungen nach Gleichartigkeit sowie wirtschaftlichem, organisatorischem und finanziellem Zusammenhang aktuell BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 8/23.

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  8. 8: BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl. I 2022, 945, Rn. 1–3. Die Betriebseröffnungsphase beginnt mit objektiv erkennbaren Vorbereitungshandlungen und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind; grundlegend BFH, Urteile vom 09.02.1983 – I R 29/79, BStBl. II 1983, 451, und vom 10.07.1991 – VIII R 126/86, BStBl. II 1991, 840.

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  9. 9: BMF-Schreiben vom 15.06.2022, Rn. 3 und 17. Zur strengen Prüfung in Gründungsfällen und dazu, dass unverbindliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Informationsveranstaltungen regelmäßig nicht genügen: BFH, Urteile vom 20.06.2012 – X R 42/11, BStBl. II 2013, 719, Rn. 23–40, vom 26.07.2012 – III R 37/11, BFH/NV 2013, 351, sowie vom 04.03.2015 – IV R 30/12 und IV R 38/12. Die Urteile betrafen frühere Gesetzesfassungen; ihre Beweisgrundsätze bleiben für die vorgelagerte Frage der Betriebseröffnung bedeutsam.

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  10. 10: BFH X R 42/11, Rn. 33–34, und BFH III R 37/11: Die Entwicklung nach dem Stichtag darf begrenzt zur Würdigung der am Stichtag vorhandenen inneren Tatsachen berücksichtigt werden. Aktuell zum Erfordernis eines tatsächlich bestehenden oder in Eröffnung befindlichen Betriebs BFH, Beschluss vom 18.03.2026 – IV B 46/25 (AdV), unter II.2.b.

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  11. 11: BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. I 2023, 1494, Rn. 19–21; § 3 Nr. 72 Satz 2 und § 3c Abs. 1 EStG. Für einen 2021 gebildeten IAB und eine 2022 angeschaffte, nachträglich steuerbefreite PV-Anlage hat der BFH ernstliche Zweifel an einer Rückgängigmachung geäußert: BFH, Beschluss vom 15.10.2024 – III B 24/24 (AdV).

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  12. 12: BMF 15.06.2022 – insbesondere Rn. 37 und 40 sowie 48 bis 50

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  13. 13: § 439 BGB – Nacherfüllung und Rückgewähr der mangelhaften Sache

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  14. 14: § 6 EStG – Bewertung mit Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen

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  15. 15: R 7.4 EStR – Abs. 8 Anlagenabgang und Abs. 9 nachträgliche Kosten

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  16. 16: § 7a Abs. 1 EStG und R 7a Abs. 3 – nachträgliche Anschaffungskosten

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  17. 17: § 7g EStG – IAB sowie Sonderabschreibung und ihre Voraussetzungen

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  18. 18: § 7 Abs. 1 und 2 EStG – zeitanteilige und degressive Abschreibung

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Quellen und Rechtsstand

Recherche- und Rechtsstand: 18. September 2026. Vor einer Veröffentlichung oder Umsetzung werden zeitkritische Vorschriften und Beträge erneut geprüft.

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